Themen aus dem Steuerrecht

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    Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung

    Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.

    Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:

    Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland)
      2025 2026
    Frühstück 2,30 €/Mahlzeit 2,37 €/Mahlzeit
    Mittag-/ Abendessen 4,40 €/Mahlzeit 4,57 €/Mahlzeit
    Vollverpflegung 11,10 €/Tag bzw.
    333 €/Monat
    11,51 €/Tag bzw.
    345 €/Monat


    Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.

    Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:

    Unterkunft des Arbeitgebers
      2025 2026
    allg. Unterkunft
    Einzelnutzung durch Volljährige
    282 €/Monat 285 €/Monat
    Gemeinschaftsunterkunft
    Volljährige
    112,80 – 169,20 €/Monat* 114 – 171 €/Monat*
    Einzelnutzung durch
    Jugendliche / Azubis
    239,70 €/Monat 242,25 €/Monat
    Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis 70,50 €  – 126,90 €/Monat* 71,25 – 128,25 €/Monat*
    * je nach Belegung

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    Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026

    Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:

    Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr
    Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.955 € 47.460 €
    Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V
    (Versicherungspflichtgrenze) in der
    Kranken- und Pflegeversicherung
    6.450 € 77.400 €
    Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V
    (Beitragsbemessungsgrenze) in der
    Kranken- und Pflegeversicherung
    5.812,50 € 69.750 €
    Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 €
    Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 € 124.800 €
    vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026
    in der Rentenversicherung
    - 51.944 €
    (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024
    in der Rentenversicherung
    - 47.085 €

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    Deutschlandticket 2026

    Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.

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    Die Frühstartrente

    Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch soll das Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächst angedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang kein Referenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Es soll eine Verknüpfung der Frühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erfolgen.

    Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.

    Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rente von 2.200 €.

    Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.

    Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.

    Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge)
    Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat)
    Rendite 6,00 %/Jahr
    Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) 49 Jahre
    Endvermögen ca. 36.000 €
    Rente 216 €/Monat über 20 Jahre


    Beispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18)
    Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat)
    eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) 100 €/Monat
    Gesamteinzahlung 60.240 €
    Rendite 6,00 %/Jahr
    Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) 49 Jahre
    Endvermögen ca. 374.000 €
    Rente 2.200 €/Monat über 20 Jahre (4 % Rendite)

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    Entgelttransparenz ab 2026

    Bis 7.6.2026 muss die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz in nationales Recht umgesetzt sein und an das seit 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz angepasst werden. Ziele sind die Verhinderung geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung und die Förderung der Gehaltstransparenz.

    Das bisherige Gesetz betrifft Unternehmen ab 200 Beschäftigten, ab 500 Beschäftigten besteht eine Meldepflicht zur Entgeltgleichheit. Geschlechtsspezifische Gehaltsdifferenzen sollen behoben und Gehaltsstrukturen analysiert werden.

    Gerichte haben auf Basis der bislang geltenden Regelungen Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zuerkannt. So hatte ein Gericht einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Entgelttransparenzgesetz berufen hatte, einen höheren Lohn zugesprochen, da die männliche Vergleichsgruppe eine höhere Vergütung erhielt. Der Arbeitgeber hatte nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, in welcher Weise z. B. Kriterien wie Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität bewertet und gewichtet wurden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit sicherzustellen.

    In Unternehmen ab 200 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Anfrage nach dem Vergleichsentgelt aus einer Gruppe von mindestens 6 Personen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Zudem sind Unternehmen ab 500 Beschäftigten verpflichtet, zu prüfen und darüber zu berichten, ob im Unternehmen Entgeltgleichheit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlechtern aufgegliedert sein und sowohl Voll- als auch Teilzeittätigkeiten umfassen. Die Änderungen durch die EU-Richtlinie werden dazu führen, dass ein individueller Auskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt in allen Betrieben bestehen wird, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden. Die Auskunft muss innerhalb von 2 Monaten nach der Anfrage erteilt werden.

    Ab 100 Mitarbeitenden sind die Betriebe darüber hinaus verpflichtet, einen Bericht über die Entgeltgleichheit zu erstatten, und zwar ab 7.6.2031 alle 3 Jahre. Von 150 bis 249 Mitarbeitenden gilt die Pflicht bereits ab 2027 und Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Verpflichtung ab 2027 jährlich erfüllen. Es besteht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine Verpflichtung, über das Einstiegsgehalt und dessen Spanne bereits vor dem Bewerbungsprozess zu informieren. Basis ist immer das Vorjahr. Ob nach dem nationalen Gesetz über Gehaltskriterien informiert werden muss, ist noch unbekannt. Bewerbende dürfen nicht mehr nach ihrem vorherigen Verdienst gefragt werden.

    Anzahl Arbeitnehmer Arbeitnehmer & Bewerber Auskunftsanspruch Kriterien der Gehaltsfestlegung Informationspflicht Gender-Pay-Gap (Verdienstunterschied Frauen / Männer) Berichtspflicht
    < 50 ab 2026 ?
    51–99 ab 2026 ab 2026
    100-149 ab 2026 ab 2026 ab 2031 (alle 3 Jahre)
    150-249 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (alle 3 Jahre)
    250-499 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (1x jährlich)
    > 500 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (1x jährlich)

    Unternehmen ohne Tarifbindung sollten daher damit beginnen, ein transparentes und objektives Vergütungssystem einzuführen, welches gut nachvollziehbar ist. Bestehende Lohn- und Gehaltslücken müssen eruiert und behoben werden.

    Unternehmen jeder Größe sind ab spätestens 7.6.2026 von den Änderungen in der Entgelttransparenz betroffen. Auch als kleines Unternehmen besteht mindestens ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte und Bewerbende.

    Es ist daher dringend anzuraten, dass Unternehmen sich zwecks Auskunfterteilung mit dem eigenen Entgeltsystem befassen.