Themen aus dem Steuerrecht

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    Verbraucherpreisindex

    Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

    2026
    125,6  Juli
    124,6  Juni
    125,0  Mai
    125,2  April
    124,5  März
    123,1  Februar
    122,8  Januar

    2025
    122,7  Dezember
    122,7  November
    123,0  Oktober
    122,6  September
    122,3  August


    Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
    http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

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    Basiszins / Verzugszins

    • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

      Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
      Basiszinssatz + 5-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
      Basiszinssatz + 8-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
      Basiszinssatz + 9-%-Punkte
      zzgl. 40 € Pauschale

    • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
      maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

      seit 01.07.2026 = 1,52 %
      01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 %
      01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 %
      01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
      01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
      01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
      01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
      01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
      01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
      01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
      01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
      01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
      01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
      01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
      01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
    Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
    www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

    Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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    Fälligkeitstermine - September 2026

    • Umsatzsteuer (mtl.),
      für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
      Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
      Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.9.2026
      (Zahlungsschonfrist 14.9.2026)

    • Sozialversicherungsbeiträge: 23.9.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
      (Zahlung 28.9.2026)

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    Gemeinschaftliches Testament – Mitunterzeichnung setzt Kenntnis des Inhalts voraus

    Grundsätzlich können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, ohne dass beide den gesamten Text eigenhändig verfassen müssen. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung handschriftlich niederschreibt und der andere sie eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei auch angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.

    Der mitunterzeichnende Ehepartner muss jedoch den Inhalt der schriftlich niedergelegten Erklärung kennen und sich diesen als eigenen letzten Willen zu eigen machen. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass er die Erklärung vor der Unterzeichnung lesen und ihren Inhalt erfassen kann.

    Eine vorherige mündliche Verständigung der Ehegatten über die gewünschte Verteilung des Nachlasses kann dies nicht ohne Weiteres ersetzen. Entscheidend ist, dass sich die Zustimmung des mitunterzeichnenden Ehepartners auf den konkret niedergeschriebenen Inhalt des Testaments bezieht.

    Bestehen Zweifel daran, ob der Ehepartner den Text vor seiner Unterschrift überhaupt lesen oder zur Kenntnis nehmen konnte, führt dies gegebenenfalls zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments. Das kann insbesondere dann Bedeutung haben, wenn die betreffende Person aufgrund ihres Gesundheitszustands, körperlicher Einschränkungen oder einer eingeschränkten Sehfähigkeit nicht ohne Weiteres in der Lage war, den Testamentstext wahrzunehmen.

    Diese Anforderungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 10.2.2026 hervorgehoben.

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    Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts

    In dem Fall aus der Praxis hatten Wohnungseigentümer auf einer Eigentümerversammlung beantragt, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Antrag fand jedoch keine Mehrheit. Daraufhin zogen die Eigentümer vor Gericht. Der BGH hat dazu entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der WEG grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann.

    Da für die Installation des Geräts die Fassade durchbohrt werden musste, handelte es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die der Gestattung durch Beschluss der WEG bedurfte. Zwar gehören Klima-Splitgeräte nicht zu den gesetzlich besonders privilegierten baulichen Veränderungen. Dennoch kann ein Anspruch auf Zustimmung bestehen, wenn andere Wohnungseigentümer durch die Maßnahme nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dabei können selbst Eingriffe in die Bausubstanz wie Fassadendurchbrüche zulässig sein, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt werden.

    Bedenken wegen möglicher späterer Geräuschbelästigungen durch die Klimaanlage reichen grundsätzlich nicht aus, um den Einbau von vornherein abzulehnen. Etwas anderes gilt, wenn bereits vor der Installation feststeht, dass das Gerät zu unzumutbaren Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer führen wird. Ob tatsächlich störende Geräusche entstehen, hängt insbesondere von der späteren Nutzung ab und kann deshalb grundsätzlich erst nach dem Einbau beurteilt werden.

    Im konkreten Fall durfte das Klima-Splitgerät daher auf dem Balkon eingebaut werden. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer bestanden nicht.