Themen aus dem Steuerrecht

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    Verbraucherpreisindex

    Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

    2026
    125,2  April
    124,5  März
    123,1  Februar
    122,8  Januar

    2025
    122,7  Dezember
    122,7  November
    123,0  Oktober
    122,6  September
    122,3  August
    122,2  Juli
    121,8  Juni
    121,8  Mai


    Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
    http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

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    Basiszins / Verzugszins

    • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

      Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
      Basiszinssatz + 5-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
      Basiszinssatz + 8-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
      Basiszinssatz + 9-%-Punkte
      zzgl. 40 € Pauschale

    • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
      maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

      seit 01.01.2026 = 1,27 %
      01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 %
      01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
      01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
      01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
      01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
      01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
      01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
      01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
      01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
      01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
      01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
      01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
      01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
    Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
    www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

    Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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    Fälligkeitstermine - Juni 2026

    • Umsatzsteuer (mtl.),
      für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
      Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
      Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.6.2026
      (Zahlungsschonfrist 15.6.2026)

    • Sozialversicherungsbeiträge: 23.6.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
      (Zahlung 26.6.2026)

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    E-Bike nach Sturz weiter genutzt – Haftung für Brand

    Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten können, dürfte vielen Menschen bekannt sein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte aber nun die Frage zu klären, ob jemand im rechtlichen Sinne fahrlässig handelt, wenn er ein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt, sondern einfach weiternutzt.

    Passiert war Folgendes: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carport sowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden von knapp 140.000 €. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin des Wohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt – sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.

    Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst, forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Die Versicherung vertrat die Auffassung: Der Akku hätte nach dem Sturz vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.

    Bereits das Landgericht Oldenburg hatte entschieden, dass die Mieterin nicht fahrlässig gehandelt hatte und ihre Haftpflichtversicherung daher nicht zahlen muss. Zwar hätten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf enthalten, dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie im Falle eines – eventuell nicht erkennbaren – Defekts in sehr seltenen Fällen unter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings sei dieser Hinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden gewesen, nach einem Stoß oder einem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstatt vornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse auch nicht von sich aus einen solchen Schluss ziehen.

    Dies sah das OLG im Ergebnis genauso. Im konkreten Fall habe die Mieterin nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nach Herstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden, so die OLG-Richter weiter, Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodass Verbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutzt werden können.

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    Immobilienkauf – Antworten zum Zustand der Immobilie müssen vollständig sein

    Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 entschieden, dass ein Immobilienkauf wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt werden kann, wenn bekannte Feuchtigkeitsschäden verschwiegen oder verharmlost werden.

    In dem Fall aus der Praxis hatten die Käufer vor dem Erwerb eines Hauses ausdrücklich nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt. Der Sohn der Verkäuferin erklärte bei den Besichtigungen, es gebe keine erheblichen Probleme. Tatsächlich lag jedoch bereits eine fachliche Stellungnahme vor, die erhebliche Feuchtigkeits- und Schimmelschäden belegte. Gegenüber den Käufern wurden diese lediglich als kleinere „Stockflecken“ dargestellt.

    Nachdem die tatsächlichen Schäden bekannt wurden, erklärten die Käufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG gab ihnen Recht. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkäufer Fragen zu bekannten Mängeln vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Bereits verharmlosende Angaben können eine arglistige Täuschung darstellen.

    Die Verkäuferin wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises (320.000 €) verurteilt, während die Käufer das Grundstück zurückübereignen müssen. Das Urteil zeigt erneut, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht greift, wenn bekannte Mängel bewusst verschwiegen oder bagatellisiert werden.