Themen aus dem Steuerrecht

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    Dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt sein

    Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lässt sich aus der Vereinbarung kein Wohnrecht herleiten.

    In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall umfasste das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht ausdrücklich „die alleinige ausschließliche Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“. Tatsächlich handelt es sich bei dem Anwesen um ein Einfamilienhaus mit Erdgeschoss, Obergeschoss und einem Kellergeschoss mit Einliegerwohnung.

    Es ist jedoch erforderlich, dass der Gebäudeteil, an dem das Wohnrecht bestellt wird, in der Eintragung detailliert beschrieben wird z. B. die Lage der Räume, bei mehreren Stockwerken auch das Geschoss. In dem konkreten Einfamilienhaus ist eine „abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss“ nicht vorhanden. Das Obergeschoss selbst ist nicht abgeschlossen und bildet aufgrund der baulichen Ausgestaltung erst gemeinsam mit dem Erdgeschoss eine Wohneinheit. Die in der Vereinbarung erfolgte Bezeichnung als „Dachgeschoss“ umfasst also bereits sprachlich nicht die aus Erd- und Obergeschoss bestehende Wohneinheit. Das Wohnrecht war demnach nicht wirksam bestellt.

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    Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters

    Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.

    Wird die Wohnung an mehrere Mieter vermietet, genügt es für einen Anspruch auf Zustimmung zur teilweisen Untervermietung, wenn das berechtigte Interesse nur bei den Mietern besteht, die weiterhin in der Wohnung leben, nachdem ein Mitmieter dauerhaft ausgezogen ist. Im Falle des Auszugs eines Mieters haben die verbleibenden Mieter den Wunsch, durch Untervermietung ihren Anteil an der Miete nach dem Auszug des Mitmieters zu reduzieren und so einen Wohnungsverlust zu vermeiden, was ein berechtigtes Interesse darstellt.

    Der Einwand, dass es durch eine Untervermietung für den Vermieter zu einem „erhöhten Räumungs- und Prozessaufwand“ kommen könnte, da sie – im Falle der Beendigung des Hauptmietverhältnisses und eines nicht freiwilligen Auszugs der Untermieterin – sowohl die Mieter als auch die Untermieterin auf Räumung verklagen müsste, zählte hier nicht.

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    Unfallversicherung beim Mittagessen im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten

    Wer im Homeoffice oder mobil arbeitet, steht nicht automatisch bei jedem Weg während der Arbeitszeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Hessische Landessozialgericht in zwei aktuellen Entscheidungen klargestellt.

    Im ersten Fall arbeitete eine Beschäftigte während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Bestimmte Arbeitstage waren nicht vereinbart. Auf dem Weg zu einem Imbiss, bei dem sie sich in der Mittagspause Essen holen wollte, stürzte sie und verletzte sich. Das Gericht erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Die Arbeitnehmerin war in die betriebliche Arbeitsorganisation eingebunden und befand sich auf einem versicherten Weg, der dem Erhalt ihrer Arbeitskraft diente.

    Anders entschied das Gericht im Fall eines Arbeitnehmers. Hier war eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden vereinbart und der Arbeitsort konnte frei gewählt werden. Am Unfalltag arbeitete der Mann mobil auf der Terrasse eines Kollegen und holte in der Mittagspause Essen. Als er anschließend auf dem Weg zurück zur Terrasse stürzte, bestand kein Versicherungsschutz. Nach Auffassung des Gerichts stand hier die private Nahrungsaufnahme im Vordergrund, zudem war der Arbeitnehmer nicht in gleicher Weise in betriebliche Abläufe eingebunden.

    Entscheidend ist daher stets, ob der Weg zum Mittagessen in einem ausreichenden Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und durch betriebliche Vorgaben oder Abläufe geprägt ist.

    Hinweis: In beiden Fällen sind Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig.

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    Vergütungspflicht für Umkleidezeiten auch bei Urlaub und Krankheit

    Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob die tarifvertraglich vorgesehenen Umkleidezeiten im Rettungsdienst auch während Urlaubs- und Krankheitszeiten dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind oder nur bei tatsächlich geleisteter Arbeit.

    Das Gericht stellte klar, dass das Urlaubsentgelt „wertgleich“ mit der regelmäßigen Vergütung für geleistete Arbeit sein muss. Für Beschäftigte im Rettungsdienst ist dies nur gewährleistet, wenn die Zeitgutschriften für die Umkleidezeiten Bestandteil der Urlaubsvergütung sind. Auch im Krankheitsfall haben Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung, die sie ohne ihre Arbeitsunfähigkeit erhalten hätten. Da das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch lediglich in anderer Form abbildet, stellen Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto nichts anderes als Entgelt dar, das nicht sofort ausgezahlt, sondern zunächst dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird.

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    Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub

    Eine Arbeitnehmerin beantragte Urlaub für die Zeit vom 1. – 25.3.2026. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag jedoch ab und verwies darauf, dass im Betrieb üblicherweise keine Urlaubszeiträume von mehr als zwei zusammenhängenden Wochen genehmigt würden.

    Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber den Urlaub ihrer Beschäftigten nicht pauschal auf zwei zusammenhängende Wochen begrenzen. Eine solche Beschränkung verstößt gegen das Bundesurlaubsgesetz. Hier ist geregelt: Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

    Eine Aufteilung des Urlaubs ist nur zulässig, wenn konkrete dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände dies erfordern. Allgemeine Hinweise auf personelle Engpässe reichen hierfür jedoch nicht aus.