Themen aus dem Steuerrecht
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Neue Entscheidungen des BFH zur Erbschaftsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in den letzten Monaten mehrere Verfahren mit Bezug zum Erbschaftsteuerrecht zu entscheiden.
In einem Verfahren ging es um Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hatte und die Frage, ob diese den Nachlasswert erhöht, was sich ggf. steuererhöhend auswirken kann. Hieran schloss sich auch die Frage, ob dann die konkrete Höhe der Bestattungskosten oder lediglich die Erbfallkostenpauschale von zu diesem Zeitpunkt noch 10.300 € vom Nachlass in Abzug zu bringen sei.
Der BFH hat zwar das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da noch notwendige Sachverhaltsfeststellungen zu tätigen waren. Er hat aber deutlich gemacht, dass zwar die Zahlung an das Bestattungsunternehmen nicht zum Nachlass gehöre, aber ein gleichwertiger Sachleistungsanspruch des Erblassers gegenüber dem Bestattungsunternehmen auf den Erben übergehe, sodass der Nachlass um diesen Betrag zu erhöhen sei. Daher dürfe auch nicht nur die Erbfallkostenpauschale in Abzug gebracht werden, sondern die gesamten Bestattungskosten, wobei dieser Betrag bei mehreren Erben nur einmal gewährt werde. Gleiches gilt auch, wenn der Erbe einen direkten Zahlungsanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen hat.
In einem anderen Fall hatte der BFH darüber zu befinden, ob für den Fall, dass mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer nach dem Tod des Erblassers vorhanden sind und jedem konkrete Gegenstände und/oder Geldbeträge zugewendet werden, die Nachlassregelungskosten als den Nachlass und somit die Erbschaftsteuer mindernde Position zu bewerten sind. Die Finanzbehörde wie auch das erstinstanzliche FG verweigerten die Anerkennung. Hierzu gehörten auch weitere Mietkosten für die Unterbringung des Nachlasses und Sachverständigenkosten für einen Kunstexperten.
Der BFH schloss sich der Auffassung der Kläger an, dass diese Kosten notwendig und berücksichtigungsfähig waren, da Nachlassgegenstände teilweise erst veräußert werden mussten, um die Anordnungen des Erblassers zu erfüllen. Somit waren auch Unterbringungs- und Sachverständigenkosten umfasst. Diese minderten den Nachlass und somit die Höhe der Erbschaftsteuer.
In einem dritten Fall hatte der BFH über die Höhe der Erbschaftsteuerfreibeträge von Verwandten zu entscheiden. Konkret ging es darum, dass das Kind des Erblassers nach dem Gesetz einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 € hat, während die Höhe des Freibetrags eines Enkelkindes davon abhängt, ob dessen erbberechtigter Elternteil zum Zeitpunkt des Todes des Großelternteils bereits vorverstorben ist, dann wäre der Freibetrag ebenfalls 400.000 €. Hier war dieses nicht so, der Elternteil hatte vor Eintritt des Erbfalls mit notarieller Urkunde einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Gericht gestanden dem Enkelkind nur einen steuerlichen Freibetrag von 200.000 € zu, da der Elternteil noch lebte, wenn dieser aufgrund des Verzichts auch zu behandeln war, als wäre er in der Erbfolge nicht mehr vorhanden.
Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes und des FG an. Im Gesetz sei ausdrücklich geregelt, dass der höhere Freibetrag nur zu gewähren sei, wenn die Elterngeneration tatsächlich verstorben sei. Eine Todesfiktion durch Erbverzicht habe diese Wirkung ausdrücklich nicht.
Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Erbfallkostenpauschale für Erwerbe ab dem 1.1.2025 von 10.300 € auf 15.000 € erhöht. Weiterhin können Erben bei beschränkter Steuerpflicht nun auch Nachlassverbindlichkeiten hinsichtlich des Anteils geltend machen, der auf Vermögen entfällt, welches der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. -
Wichtige Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 seit 1.1.2025
Wer nach dem 31.12.2024 eine PV-Anlage mit einer Bruttoleistung von max. 30 kW (peak) je Wohn- / Gewerbeeinheit anschafft, in Betrieb nimmt oder erweitert, erhält hieraus erzielte Ein-künfte steuerfrei. Pro Person bzw. Mitunternehmerschaft sind insgesamt 100 kW (peak) als Frei-grenze möglich.
Änderungen gibt es ab 1.1.2025 auch bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, insbesondere, wenn diese unter 1 % liegen. Gleiches gilt für Anteilstausch und Sacheinlagen. Lassen Sie sich hier von Ihrem Steuerberater beraten.
Wer aus dem Ausland eine steuerfreie ausländische Altersversorgung erhält, wird künftig rechnerisch so gestellt, als erhalte er eine inländische Altersversorgung.
Ab 1.1.2025 ist die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungen und Antiquitäten nicht anwendbar, wenn der Ankauf durch den Wiederverkäufer zum ermäßigten Steuersatz erfolgt ist. Dies ist ab dem 1.1.2025 bei Lieferung, innergemeinschaftlichem Erwerb und Einfuhr von Kunst und Sammlungen der Fall.
Steuerlich relevante Unterhaltszahlungen dürfen nur noch per Überweisung erfolgen, nicht mehr durch Barzahlung. 80 % der Kinderbetreuungskosten können künftig angesetzt werden, maximal aber 4.800 €. -
E-Rezept: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.11.2024 mitgeteilt, dass ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2024 die steuerliche Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen bei der Einlösung auch von E-Rezepten bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegeben ist.
Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit der entstandenen Krankheitskosten, die ausweislich des o.g. BMF-Schreibens im Fall der Einlösung eines E-Rezeptes hinreichend durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. Rechnung der Online-Apotheke nachgewiesen wird. Bei privater Krankenversicherung kann der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke bzw. die Rechnung der Online-Apotheke erbracht werden.
Der Beleg bzw. die Rechnung muss den Namen des Steuerpflichtigen, die Art der Leistung (z.B. Bezeichnung des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie die Art des Rezeptes enthalten. Für den VZ 2024 wird ein Kassenbeleg ohne den Namen des Steuerpflichtigen nicht beanstandet. Bei betreffenden minderjährigen oder unterhaltsberechtigten Kindern sollte im Einzelfall mit dem Steuerberater gesprochen werden. -
Rückwirkende Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags 2024 beschlossen
Der Gesetzgeber hat rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2024 den Grundfreibetrag um 180 € von 11.604 € auf 11.784 € sowie den Kinderfreibetrag um 228 € von 6.384 € auf 6.612 € erhöht. Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt bei Arbeitnehmern über den automatischen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber mit Durchführung der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für Dezember 2024. Die Erhöhung des Grundfreibetrags wirkt sich in der Regel steuermindernd aus. Bei den übrigen Steuerpflichtigen erfolgt die Berücksichtigung bei der steuerlichen Veranlagung.
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Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist schenkungsteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31.7.2024 entschieden, dass der Vorteil, der aus der Inanspruchnahme eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen niedrig verzinsten Privatdarlehens im Verhältnis zu einem Bankdarlehen zum marktüblichen Zins entsteht, als gemischte Schenkung der Schenkungsteuerpflicht unterliegt.
Wenn allerdings festgestellt wird, dass für den Fall der Inanspruchnahme eines Bankdarlehens ein geringerer Zinssatz feststeht als der gesetzlich bestimmte Wert von 5,5 %, dann ist lediglich die Differenz zwischen dem günstigeren Bankzins und dem vertraglich vereinbarten Zins als Schenkung zu betrachten.
Das erstinstanzliche Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern habe zwar zutreffend erkannt, dass in der Darlehensgewährung eine freigiebige Zuwendung zu sehen sei, aber verkannt, dass ein niedrigerer Zinssatz als die gesetzlich verankerten 5,5 % nicht nachgewiesen werden müsse. Vielmehr reiche die Feststellung der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens aus.
Weiterhin sei bei unbefristeten Darlehen der Jahreswert des Nutzungsvorteils, hier der Zinsvorteil, mit dem gesetzlich normierten Faktor zu multiplizieren. Bei einer zeitlich festgelegten Darlehensdauer sei diese hingegen als Faktor zu verwenden. Ein feststehender niedriger Zinssatz kann hier nicht herangezogen werden.