Themen aus dem Steuerrecht
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Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen aufgrund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Rechtsprechung sowie Einzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Missbrauchsbekämpfung.
Bislang erkennbare Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:- Optionale statt automatische umsatzsteuerliche Organschaft (gilt ab 2029).
- Grds. gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäuden andererseits nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Eine abweichende Aufteilung kann bei Nachvollziehbarkeit vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls soll eine Bewertung nach Sachverständigengutachten möglich sein (gilt ab Tag nach Verkündung).
- Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden als Folge der Umsetzung einer EuGH-Entscheidung künftig für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten ungekürzt gewährt (gilt in allen offenen Fällen).
- Zwecks Klarstellung der BFH-Rechtsprechung wird für die Berechnung der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge künftig nur steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn herangezogen (gilt ab 1.1.2027).
- Zum Zwecke der Quellensteuerentlastung wird die Freigrenze für Kleinhonorare von 250 € auf 500 € angehoben, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 1.1.2027).
- Anhebung des Zinssatzes der Vollverzinsung auf 3,6 % p.a. (ab 1.1.2027).
- Ausweitung der Digitalisierung und elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).
- Erweiterte Prüfungs- und Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).
- Anhebung der Forschungszulage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rückwirkend ab 1.1.2026).
- Eine dauerhafte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate verkürzt (gilt ab 1.1.2027).
- Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Korrekturmöglichkeiten (gültig ab 1.1.2028).
- Die Fachverbände sind bis zum 12.6.2026 (nach Redaktionsschluss) aufgefordert, Stellungnahmen an das BMF abzugeben. Über das weitere Verfahren wird berichtet.
- Optionale statt automatische umsatzsteuerliche Organschaft (gilt ab 2029).
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Terminankündigung: BFH entscheidet zu Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.5.2026 in zwei Verfahren zum Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg eine Entscheidung verkündet.
Baden-Württemberg ist eines von fünf Bundesländern, das sich für ein eigenes Grundsteuerrecht entschieden hat. Im Streitfall geht es darum, ob die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer verfassungskonform ist. In einem der Verfahren ist der Streitgegenstand ein Einfamilienhaus, in dem anderen ein Zweifamilienhaus.
Da der BFH die Entscheidung erst nach Redaktionsschluss verkündet hat, wird zum Ergebnis und zu den Einzelheiten in der nächsten Ausgabe berichtet. -
Bauabzugsteuer – Information zu Freistellungsbescheinigungen
Das Bundeszentralamt für Steuern teilt mit, dass es nicht für die Erteilung der Freistellungsbescheinigungen nach dem Einkommensteuergesetz für die Bauabzugsteuer zuständig ist und auch keine Anfragen beantwortet. Hier liegt die Zuständigkeit bei den zuständigen Finanzämtern.
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Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortsetzung der Tätigkeit
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Parallelverfahren vom 13.11.2025 jeweils darüber zu befinden, ob die Veräußerung von Teilanlagen eines Solarparks an mehrere Erwerber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn der Veräußerer weiterhin der Anlagenbetreiber bleibt und auch den Strom weiterhin selbst einspeist und die EEG-Vergütung hierfür erhält. Dann wären die Umsätze aus der Veräußerung umsatzsteuerpflichtig.
So sah es die Finanzverwaltung nach einer Außenprüfung, und zwar in beiden Verfahren. In einem der Verfahren wurden zehn Teilanlagen an verschiedene einzelne Erwerber veräußert, in dem weiteren Verfahren lediglich fünf. In beiden Verfahren entschied die Finanzverwaltung gleich. Dem schloss sich das erstinstanzliche Finanzgericht an, ebenso der BFH. Die Revision wurde zurückgewiesen. Der BFH war der Auffassung, dass die stückweise Veräußerung an mehrere Erwerber bei gleichzeitiger Fortsetzung des Betriebes durch den Veräußerer keine Veräußerung im Ganzen darstellen könne und daher umsatzsteuerpflichtig sei. -
Abfindung in Raten für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht steuerbar
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.1.2026 entschieden, dass auch eine in Raten gezahlte Abfindung für lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Einkommenbesteuerung nicht steuerbar ist. Dies gilt bei einer Ratenzahlung auch für einen tatsächlichen oder vermeintlichen Zinsanteil.
Die Klägerin hatte per notariellem Schenkungs- und Übertragungsvertrag gegenüber ihren Eltern auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung von Familienvermögen auf ihren Bruder verzichtet. Sie hatte bereits über 10 Jahre zuvor im Wege vorweggenommener Erbfolge Gesellschaftsanteile erhalten, die insgesamt einen geringeren Wert hatten, als das jetzt dem Bruder von den Eltern Zugewendete
Im Gegenzug erhielt die Klägerin nun für den weitergehenden Verzicht ein sog. Gleichstellungsgeld. Dieses wurde in zwei Raten von den Eltern an die Klägerin gezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die zweite Zahlung wegen der zeitlichen Streckung einen Zinsanteil enthalte, der als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Einkommenbesteuerung steuerpflichtig sei. Dem schloss sich das erstinstanzliche hessische Finanzgericht an.
In zweiter Instanz gab der BFH der Klägerin in der Sache Recht. Weder ist die Zahlung insgesamt einkommensteuerbar noch ist hierin ein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten. Dies begründete der BFH damit, dass ein Verzicht auf einen möglichen Pflichtteil oder eine Pflichtteilsergänzung zu Lebzeiten des bzw. der Erblasser, also vor dem tatsächlichen Erbfall, keinen steuerlichen Verzicht darstelle, sondern lediglich den Verzicht auf eine Erwerbschance. Die Gewährung einer Ratenzahlung stelle somit auch keine Kapitalüberlassung dar, sondern eine erbrechtlich veranlasste Abfindungszahlung, die nicht in einen Kapital- und Zinsanteil aufgespalten werden könne.
Derartige Abfindungszahlungen können der Schenkungsteuer unterliegen, aber nicht zugleich einkommensteuerbar sein. Auch eine Qualifizierung als sonstige Einkunftsart fällt nach Auffassung des BFH aus, da es an einer steuerbaren Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Leistung im Sinne des Einkommensteuerrechts fehlt.
Da das erstinstanzliche FG zudem einen formellen Fehler begangen hatte, konnte der BFH auch in der Sache entscheiden und musste nicht zurückverweisen.