Themen aus dem Steuerrecht

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    Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21.1.2025 die für das Kalenderjahr 2025 geltenden Pauschalbeträge bei Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Diese wurden leicht erhöht. Es handelt es sich um Jahresbeträge. Bei monatlicher Buchung sind die Beträge zu zwölfteln.

    Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oder Verbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Werte buchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.

    Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerte eingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte, egal welcher Art, ein Café, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw. Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge) die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist bei Verwendung der Pauschalwerte nicht notwendig.

    Zu beachten ist, dass z.B. der Bäckereiinhaber aber nicht als Lebensmitteleinzelhändler qualifiziert wird, wenn er zusätzlich einen Kühlschrank im Verkaufsraum stehen hat, aus dem er z.B. Milch, Käse und Eier verkauft und die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur ein Pauschalbetrag anzusetzen, und zwar der höhere von beiden. Diese Beträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 390 € pro erwachsener Person und Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.045 € (Gaststätte mit Abgabe von kalten und warmen Speisen). Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, Kinder im Alter von 2-12 Jahren werden mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt.
     
    Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen Entnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.

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    Ordnungsgeldverfahren abwenden – Jahresabschluss 2023 bis spätestens 31.3.2025 offenlegen

    Welche Unternehmen zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, ergibt sich aus den handels- und steuerrechtlichen Gesetzen. Bei einem Teil der Unternehmen hängt die Verpflichtung von ihrer Umsatz- und der Gewinnhöhe ab. Insbesondere Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind unabhängig davon immer auch verpflichtet, ihre Rechnungsunterlagen elektronisch offenzulegen, sie sind entweder zu veröffentlichen oder aber zu hinterlegen.

    Rechnungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln, z.B. dem beim zuständigen Amtsgericht geführten Handelsregister. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1.1.2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.

    Geschieht die Einreichung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz (BMJ) ein Ordnungsgeldverfahren durch. Bei Verstoß gegen Inhalts- oder Formvorschriften wird geprüft, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist.

    Die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 endete am 31.12.2024.

    Das BMJ hat veröffentlicht, dass aufgrund der Nachwirkungen der Ausnahmesituation durch die COVID-19-Pandemie ausnahmsweise vor dem 1.4.2025 keine Ordnungsgeldverfahren gegen Verpflichtete eingeleitet werden. Üblicherweise übernimmt die Einreichung zur Veröffentlichung der Steuerberater, vorausgesetzt, diesem liegen die entsprechenden Unterlagen zur Erstellung des Jahresabschlusses vor. Sofern es hier Hindernisse gibt, sollte schnellstmöglich mit dem Steuerberater die Problematik besprochen werden.

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    Grundsteuererlass für 2024 bei Einnahmeausfall bis 31.3.2025 beantragen

    Unabhängig von Fragestellungen zu Änderungen der Grundsteuer im Rahmen der Grundsteuerreform, über die in der Vergangenheit bereits mehrfach berichtet wurde, ermöglicht das Grundsteuergesetz in bestimmten Fällen auf formlosen Antrag hin einen Erlass bzw. Teilerlass der Grundsteuer.

    Wichtig: Dieser Antrag muss bis zum 31.3. des Folgejahres bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. in den Stadtstaaten (Hamburg, Bremen, Berlin) beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Für das Kalenderjahr 2024 ist der Antrag bis zum 31.3.2025 einzureichen.

    Neben einem Erlass für Kulturgüter, Grünanlagen und Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gibt es die Möglichkeit für Vermieter bebauter Grundstücke, einen Erlass auf die Grundsteuer in Höhe von 25 % zu erhalten, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % für das betreffende Jahr gemindert war bzw. 50 %, wenn eine vollständige Minderung um 100 % eingetreten ist. Dieser Ausfall kann auf Leerstand zurückzuführen sein oder auf Zahlungsausfall und betrifft sowohl Wohn- als auch gewerbliche Vermietung.

    Voraussetzung für einen Erlass ist, dass der Leerstand oder Mietausfall nicht vom Vermieter selbst verschuldet war. Im Fall einer Unbewohnbarkeit aufgrund höherer Gewalt wie z.B. durch Hochwasserschäden liegt kein Eigenverschulden vor. Anders sieht es hingegen bei selbst herbeigeführtem Leerstand aufgrund von Modernisierungen und Renovierungen aus oder wenn der Vermieter keine ausreichenden Vermietungsbemühungen unternommen hat.

    Hierfür ist das Inserieren in regionalen Zeitungen und Internetportalen erforderlich und ggf. die Beauftragung eines Maklerunternehmens. Bei gewerblichen Vermietungsobjekten ist zusätzlich das Inserieren in überregionalen Zeitungen und Portalen nachzuweisen. So hat es das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 17.10.2023 entschieden.
    Sowohl die Höhe des Mietausfalls als auch der Nachweis der Vermietungsbemühungen ist der zuständigen Behörde zu belegen. Diese Nachweise können allerdings auch noch nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht werden.

    Über die genauen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Grundsteuererlasses informiert der Steuerberater.

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    Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei bloßer Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte neben anderen Fragestellungen darüber zu befinden, ob die reine Möglichkeit der privaten Nutzung einer betrieblichen Immobilie durch den Gesellschafter einer (eigenen) Kapitalgesellschaft bei diesem eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.

    Der Gesellschafter und seine Frau hatten die ausländische Immobilie zunächst gegen Mietzahlung bewohnt, zogen dann zurück nach Deutschland und stellten die Mietzahlungen ein. Die Immobilie wurde in der Folgezeit unstreitig einige Male von dem Gesellschafter ohne eine Nutzungsvereinbarung oder Zahlung genutzt, nach Darstellung des Gesellschafters jedoch, um die Immobilie für den Verkauf vorzubereiten. Das Finanzamt (FA) rechnete dem Gesellschafter gleichwohl eine orts- und objektangemessene Miete als fiktive Einkünfte aus Kapitalvermögen zu. Das erstinstanzliche Hessische Finanzgericht (FG) schloss sich der Auffassung des FA an.

    Der BFH hat die Revision des Gesellschafters gegen die Entscheidung des FG für begründet erachtet, das Verfahren aber an das FG zurückverwiesen.

    Der Kläger hatte gelegentlich kurze Besuche in der Immobilie zum Zwecke des Verkaufs bzw. Vorbereitung für den Verkauf eingeräumt. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines betrieblichen Wirtschaftsgutes zu privaten Zwecken des Gesellschafters durch die Gesellschaft kann demnach eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, auch wenn es keine Nutzungsvereinbarung gibt oder gar ein ausdrückliches Nutzungsverbot. Im zu entscheidenden Fall hatte das FG allerdings keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen, ob tatsächlich eine private oder betrieblich veranlasste Nutzung vorlag. Vorbereitung für den Verkauf würde eine betriebliche Veranlassung darstellen, sodass keine vGA vorliegen würde.

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    Steuerfortentwicklungsgesetz verkündet – was davon übrig bleibt

    Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) war zunächst als 2. Jahressteuergesetz gedacht - verbunden mit entsprechenden Hoffnungen für das Jahr 2025. Bevor das Gesetz in den Bundestag eingebracht wurde, zerbrachen die politischen Mehrheitsverhältnisse und damit auch die Chancen für den ursprünglichen Entwurf des SteFeG.

    Am 1.1.2025 ist ein Rumpf-SteFeG in Kraft getreten, denn eine politische Mehrheit für die geplanten umfangreichen Steuerentlastungen konnte vor der Bundestagswahl am 23.2.2025 nicht mehr gebildet werden.

    Verständigen konnte sich eine politische Mehrheit für die Jahre 2025 und 2026 auf eine Erhöhung des Bundeskindergeldes um 5 € ab 1.1.2025 auf 255 € und nochmals 4 € ab 1.1.2026 auf dann 259 €.

    Weiterhin wurde der steuerliche Grundfreibetrag von 11.784 € auf 12.096 € in 2025 und auf 12.348 € in 2026, der Kinderfreibetrag von 6.612 € auf 6.672 € in 2025 und 6.828 € in 2026 angehoben.

    Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird für 2025 von 18.130 € auf 19.950 € und für 2026 auf 20.350 € erhöht.