Themen aus dem Steuerrecht
-
Altgesellen dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen
In der Handwerksordnung (HwO) ist unter anderem Folgendes geregelt: Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer in diesem Handwerk, in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung.
Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.
Die HwO legt damit klar fest, unter welchen Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung ohne Meistertitel möglich ist. Entscheidend sind die Dauer der Berufserfahrung und eine tatsächlich gelebte Leitungsverantwortung. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz über zwei selbstständige, aber inhaltlich sehr ähnliche Fälle zu entscheiden. Die Söhne der Firmeninhaber arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichen Familienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb sowie einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen sie in enger Zusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Aufgaben eines leitenden Angestellten. Die Handwerkskammer lehnte dennoch die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für die zulassungspflichtigen Handwerke ab.
Zu Unrecht, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Die Söhne hätten die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach der HwO erfüllt. Insbesondere hätten diese Altgesellen in ihrem Handwerk bereits mehr als 20 Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als 4 Jahre in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen.
Die HwO enthält keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche leitende Berufserfahrung kann daher auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden. -
AGB-Klausel – Rufnummer plus Passwortpflicht für SIM-Kartensperre unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2025 eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens für unwirksam erklärt. Nach dieser musste der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Kennwort nennen, um seine SIM-Karte sperren zu lassen.
In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass zwar beide Seiten ein berechtigtes Interesse an einer zuverlässigen Authentifizierung haben, um missbräuchliche Sperrungen zu verhindern. Die Pflicht, für die Sperre zwingend das persönliche Kennwort des Kunden anzugeben, beeinträchtigt jedoch das berechtigte Interesse des Kunden an einer schnellen und unkomplizierten Sperre in unzumutbarer Weise.
Angesichts der Vielzahl an Passwörtern im Alltag kann vom Mobilfunkkunden nicht erwartet werden, sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung schriftlich mitzuführen. Einem Telekommunikationsunternehmen ist es dagegen zumutbar, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten zuzulassen, etwa die Beantwortung einer zuvor hinterlegten Sicherheitsfrage. Diese Variante bietet i. d. R. einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte, verlangt jedoch kein sofort abrufbares Passwortwissen ohne jede Gedächtnisstütze. -
Auffahrunfall nach Spurwechsel
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte über einen Auffahrunfall auf der BAB 45 zu entscheiden. Ein Ford Ranger wechselte wegen einer Baustelle von der linken auf die mittlere Spur, brach den Spurwechsel aber ab und kehrte auf die linke Spur zurück, weil auf der mittleren Spur der Verkehr stockte. Das vorausfahrende Fahrzeug bremste bis zum Stillstand, der Ford ebenfalls kurzzeitig und das nachfolgende Fahrzeug fuhr daraufhin auf den Ford auf. Der Sachschaden betrug rund 60.000 €.
Normalerweise spricht bei Auffahrunfällen ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis entfällt jedoch, wenn das vorausfahrende Fahrzeug einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel plötzlich abbricht, wieder vor das nachfolgende Fahrzeug einschert und dort stark abbremst. In einem solchen Fall ist eine hälftige Haftungsverteilung (50:50) angemessen, entschieden die OLG-Richter.
Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang der Kollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs. -
Testament – Kopie ist kein Original
Die Kopie eines Testaments kann nicht als letztwillige Verfügung angesehen werden, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben.
Um ein Erbrecht aus einem Testament nachzuweisen, muss i. d. R. das Original des Testaments vorgelegt werden, auf das sich der Erbe beruft. Ist das Original des Testaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, kann ausnahmsweise auch eine Kopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten jedoch hohe Anforderungen.
Der Nachweis setzt voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“ bewiesen werden kann. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen.
In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatten die Richter Zweifel an dem angeblichen Testament, weil Zeugen widersprüchlich über Entstehung und Ablauf berichteten, der umfangreiche Inhalt ohne Unterlagen kaum plausibel erschien und niemand gesehen hatte, dass der Verstorbene das Schriftstück eigenhändig unterschrieb. Daher konnte das Erbrecht aus der Testamentkopie nicht nachgewiesen werden. -
Widerruf durch Zerreißen des Testaments – Aufbewahrung im Schließfach unbeachtlich
Zerreißt der Erblasser sein Testament, liegt darin regelmäßig ein Widerruf und ist damit unwirksam. Gesetzlich wird vermutet, dass der Erblasser mit der Vernichtung die Aufhebung seiner letztwilligen Verfügung beabsichtigte. Diese Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass das zerrissene Testament anschließend im Schließfach des Erblassers aufbewahrt wird.
Dieser Entscheidung vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser war verheiratet und seine Witwe beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Nach Erteilung des Erbscheins wurde jedoch ein zerrissenes Testament in dem Schließfach des Erblassers gefunden. Nun verlangte der in dem zerrissenen Testament bedachte Erbe den Erbschein einzuziehen. Die Beschwerde wiesen die Richter des OLG jedoch als unbegründet zurück.