Themen aus dem Steuerrecht

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    Unfallversicherung – außerhäuslicher Weg zur Essensbesorgung im Home-Office

    Eine Unfallversicherung greift bei Unfällen, die während einer versicherten Tätigkeit passieren, unabhängig davon, ob diese im Unternehmen, zu Hause (Home-Office) oder an einem anderen Ort ausgeübt wird.

    Ferner fällt auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

    Auch ein außerhäuslicher Weg zur Nahrungsaufnahme in der Mittagspause ist bei einem im Home-Office arbeitenden und an betriebliche Vorgaben gebundenen Beschäftigten ein versicherter Weg, entschied das Landessozialgericht Bayern.

    In dem Fall aus der Praxis arbeitete eine kaufmännische Angestellte aufgrund betrieblicher Anweisungen und Vorgaben im Home-Office. Während ihrer Mittagspause fuhr sie mit dem Auto zu einem nahegelegenen Restaurant, um Essen zum Mitnehmen zu holen. Auf dem Rückweg zu ihrem Home-Office hatte sie einen Verkehrsunfall und erlitt dabei schwere Verletzungen. Das LSG entschied, dass es sich hierbei um einen versicherten Weg handelte.

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    Vergütungsabstand bei außertariflich Beschäftigten

    Legen Tarifvertragsparteien fest, dass außertarifliche Angestellte solche sind, deren Gehalt und andere materielle Arbeitsbedingungen höher sind als die der höchsten tariflichen Entgeltgruppe – ohne dabei einen festen prozentualen Unterschied zu definieren –, genügt es, wenn das Gehalt diese Grenze auch nur geringfügig übersteigt, um den Angestellten als außertariflich einzustufen.

    Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) v. 23.10.2024 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer ist Mitglied der IG Metall und seit 2013 als Entwicklungsingenieur beschäftigt, seit Juni 2022 auf der Grundlage eines als „außertariflich“ bezeichneten Arbeitsvertrags. Von Juni 2022 bis Februar 2023 erhielt er eine monatliche Bruttovergütung von 8.212 €, während das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe – hochgerechnet auf 40 Wochenstunden – 8.210,64 € brutto betrug. Im Betrieb finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung, von deren persönlichem Geltungsbereich u.a. Beschäftigte ausgenommen sind, deren „geldwerte materielle Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten“.

    Der Arbeitnehmer beanspruchte jedoch eine höhere Vergütung, weil nach seiner Auffassung ein solches „Überschreiten“ in Anbetracht der prozentualen Abstände zwischen den tariflichen Entgeltgruppen nur angenommen werden könnte, wenn das Monatsgehalt des außertariflich Angestellten 23,45 % über demjenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe liegt. Er verlangte daher für die Monate Juni 2022 bis Februar 2023 eine Nachzahlung von insgesamt ca. 17.326 € brutto als weitere Vergütung. Wie auch schon die Vorinstanzen entschieden die Richter des BAG zugunsten des Arbeitgebers. Denn mangels abweichender Festlegungen der Tarifvertragsparteien genügt nach dem eindeutigen Tarifwortlaut jedes – und damit auch ein geringfügiges – Überschreiten des höchsten tariflichen Entgelts.

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    Inflationsausgleichsprämie – Belohnung von Betriebstreue

    Der Arbeitgeber darf mit einer Inflationsausgleichsprämie auch das Ziel verfolgen, zukünftige Betriebstreue zu belohnen. Es ist daher sachlich begründet, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für mindestens drei Monate nach Auszahlung der Prämie als Voraussetzung festzulegen, um dieses Ziel zu erreichen.

    In dem Fall aus der Praxis absolvierte ein Arbeitnehmer schon 2011 seine Ausbildung in dem Unternehmen und war anschließend bis zum 31.12.2022 dort tätig. Im November 2022 teilte das Unternehmen mit, dass alle Mitarbeiter eine Inflationsausgleichsprämie erhalten. In dem Schreiben an die Mitarbeiter heißt u. a.: „Sie wird automatisch mit der Gehaltsabrechnung im Dezember 2022 an Sie ausgezahlt. Die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie steht unter der Bedingung, dass Sie nicht in der Zeit bis einschließlich 31.03.2023 aus Ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch bei dem Unternehmen ausscheiden. Das heißt, dass Sie die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe zurückzuzahlen haben, wenn Sie bis einschließlich 31.03.2023 das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden, ohne dass für diese Kündigung ein wichtiger Grund besteht.“ Dementsprechend wurde dem o.g. Arbeitnehmer keine Prämie ausgezahlt und er zog vor Gericht. Die LAG-Richter entschieden jedoch zugunsten des Arbeitgebers.

    Hinweis: Eine Revision gegen dieses Urteil ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

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    Klärung der Testierfähigkeit – Herausgabeanspruch von Behandlungsakte

    Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) hatten zu entscheiden, ob eine Klinik nach dem Tod einer Patientin verpflichtet werden kann, die Krankenunterlagen zur Feststellung der Testierfähigkeit an einen Gutachter zu übergeben.

    In dem Fall aus der Praxis hatte eine verstorbene Erblasserin in ihrem Testament aus dem Jahr 1998 zunächst ihre Schwester als Alleinerbin eingesetzt. Mit einem neuen Testament, dessen Beurkundung wegen einer lebensbedrohlichen Entzündung der Bauchspeicheldrüse auf der Intensivstation eines Krankenhauses stattfand, setzte sie nun ihre Nichte und deren zwei Kinder als Erben ein. Die Schwester war damit nicht einverstanden und hatte Zweifel an der Testierfähigkeit. Es wurde vom Gericht ein Gutachter bestellt, aber die Klinik weigerte sich, die Unterlagen herauszugeben. Als Begründung führte das Krankenhaus an, dass eine postmortale Vollmacht zugunsten der Kinder vorliegt, und diese hätten die Klink nicht von der Schweigepflicht befreit.

    Die OLG-Richter verpflichteten das Krankenhaus zur Herausgabe der Unterlagen und führten aus, dass die Verfügungsbefugnis über Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich des Patienten mit dessen Tod erlischt, sodass eine Entbindung von der Schweigepflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, insbesondere auch nicht durch die Erben und/oder nächsten Angehörigen. Die Schweigepflicht, als höchstpersönliches Recht, ist nicht vererblich.

    Ferner kommt es für die Frage, ob und inwieweit der Arzt von seiner Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten freigestellt ist, allein auf den erklärten oder den mutmaßlichen Willen des Erblassers an. Hat der Erblasser sich dazu geäußert, ist seine Erklärung entscheidend. Liegt keine solche Erklärung vor, muss sein mutmaßlicher Wille ermittelt werden. Dabei wird i.d.R. angenommen, dass es im Interesse des Erblassers ist, Zweifel an seiner Testierfähigkeit aufzuklären, wenn er ein Testament hinterlassen hat. Es ist üblicherweise der Wunsch des Erblassers, seinen Willen durch ein Testament zur Geltung zu bringen. Hinsichtlich solcher Tatsachen, welche die Willensbildung des Erblassers und das Zustandekommen der letztwilligen Verfügung betreffen, ist daher grundsätzlich keine Verschwiegenheitspflicht anzunehmen.

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    Denkmalrechtliche Genehmigung für Solarzaun

    In einem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVerwG) entschiedenen Fall handelte es sich um den Eigentümer eines Grundstücks mit einem Wohngebäude, das seit 1998 als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt ist. Seinen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Solarzaunes auf der bestehenden, zwischen 1 und 1,60 m hohen Einfrie­dungsmauer entlang der Straße lehnte die Stadt ab.

    Vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hatte der Eigentümer keinen Erfolg und nun hat das OLG entschieden, dass ihm die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Solarzauns zu erteilen ist. Zur Begründung führte es aus: Es stehe außer Frage, dass der in der Umgebung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes geplante Solarzaun einer Genehmigung bedarf. Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns ist vorliegend von solchem Gewicht, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zurückzustehen hat und die Erteilung der Genehmigung geboten erscheint.