Themen aus dem Steuerrecht
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Handelsgeschäft – Mängel sind unverzüglich zu rügen
Kommt es zwischen zwei Parteien zu einem Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesem dem Verkäufer umgehend anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Der Maßstab ist dabei ein objektiver, wobei Unterschiede nach Branche, Größe des Betriebs und Art der Ware zu machen sind. Für die Pflicht zur Untersuchung kommt es darauf an, welche Maßnahmen im normalen Geschäftsablauf von einem sorgfältigen Kaufmann in der jeweiligen Situation erwartet werden können, um seine Gewährleistungsrechte zu sichern. Dabei müssen auch die berechtigten Interessen des Verkäufers berücksichtigt werden.
Nicht erforderlich ist es dabei gerade, dass der Käufer die Ursache des Sachmangels herausfindet, um diesen konkret zu benennen. Für eine wirksame Rüge genügt eine hinreichende Konkretisierung des Mangelbefunds. Nicht erforderlich ist, dass diesem überhaupt eine vorangegangene Untersuchung zugrunde liegt. Selbst eine vom Käufer ins Blaue hinein erhobene Mängelrüge kann fristwahrend sein.
Zur Untersuchungs- und Rügepflicht entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken zu folgendem Sachverhalt: Ein Garten- und Landschaftsbauer kaufte einen Anhänger und reklamierte 3 Wochen nach Auslieferung ein Aufschaukeln des Anhängers im Fahrbetrieb, wenn dieser nicht beladen sei. Ein sich aufschaukelnder Anhänger ist nicht mangelhaft, wenn das als Mangel gerügte Aufschaukeln mit einfachen Maßnahmen verhindert werden kann. Ferner ist es einem gewerblichen Käufer zuzumuten, innerhalb von 2 Wochen, einen Anhänger im Fahrbetrieb mit und ohne Ladung zu prüfen. -
Rückzahlung von Bankentgelten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel (Inkrafttreten von Klauseln, wenn nicht aktiv widersprochen wird) vereinbart werden sollten.
Folgender Sachverhalt lag den BGH-Richtern dazu vor: Eine Sparkasse informierte den Bankkunden im Oktober 2017 darüber, dass er für seine zwei Girokonten ab dem 1.1.2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen hat. Daraufhin kündigte der Kunde eines der Girokonten. Ab dem 1.1.2018 erhob die Sparkasse die angekündigten Gebühren. Der Bankkunde stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Sparkasse buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Kunden ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte und verlangte die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 €.
Der BGH entschied, dass der Bankkunde die Rückzahlung der Kontoführungsentgelte und des Entgelts für die Girokarte verlangen kann. Die fortgesetzte Nutzung eines Girokontos stellt keine stillschweigende Zustimmung zu geänderten Entgeltbedingungen dar. Allein aus der Nutzung des Kontos lässt sich objektiv nicht ableiten, dass der Kontoinhaber mit den geänderten Konditionen der Bank oder Sparkasse einverstanden ist.
Auch der Umstand, dass der Kontoinhaber die erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf. -
Nachweis des Zugangs einer E-Mail nicht durch Versendungsnachweis
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kann der Nachweis des Zugangs einer E-Mail nicht durch den Nachweis der Versendung erbracht werden. Auch durch die Übersendung eines Screenshots der E-Mail gelingt der Nachweis des Zugangs nicht.
Bei der Versendung von E-Mails wird zwar ein Anscheinsbeweis befürwortet. Jedoch genügt es nicht, wenn der Absender lediglich die Absendung der E-Mail beweisen kann, da der betreffende Auszug keinen Beweiswert in Bezug auf den Zugang hat.
Ausreichend wäre hingegen die Vorlage einer Eingangs- und Lesebestätigung. Folgerichtig trifft den Versender die Obliegenheit, eine Lesebestätigung zum Beweis des Zugangs anzufordern. -
Elternunterhalt – gestuftes Auskunftsverfahren
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.2020 u.a. unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten Absatz im SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden:
Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100.000 € übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
Liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, darf der Sozialhilfeträger weiter ermitteln, ob die Grenze tatsächlich überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für entsprechende Einkommensverhältnisse der Kinder spricht.
Verlangt er dabei Auskunft von dem erwachsenen Kind, hat sich diese Auskunft zunächst auf das Einkommen zu beschränken. Erst wenn dann sicher feststeht, dass dieses die 100.000 €-Grenze überschreitet, also ein Übergang des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt, darf er auch Auskunft über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen. -
Wohngebäudeversicherung – Obliegenheiten bei Leerstand
Sofern ein Wohngebäude, das gegen Leitungswasserschäden versichert ist und über einen längeren Zeitraum leer steht, also nicht wie üblich zu Wohnzwecken genutzt wird, muss der Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) einhalten, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben.
So ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, das Gebäude in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um Schäden oder Gefahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu ergreifen.
Alle wasserführenden Leitungen, Anschlüsse und Anlagen im Gebäude müssen abgesperrt und vollständig entleert werden, damit kein Wasser unkontrolliert austreten und Schaden verursachen kann. Diese Vorsichtsmaßnahme muss während der gesamten Dauer des Leerstands aufrechterhalten werden.
Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, kann der Versicherer die Leistung im Schadensfall verweigern, da der Versicherungsnehmer gegen die vertraglich festgelegten Obliegenheiten verstoßen hat.
Zusätzlich stellt weder die Präsentation des Gebäudes durch einen Immobilienmakler für Kaufinteressenten, noch eine geplante Neuvermietung, noch die Durchführung von Renovierungs- oder Umbauarbeiten eine bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes dar. Das bedeutet, dass solche Aktivitäten nicht als „Bewohnen“ im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden. Solange das Gebäude nicht tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird, gilt es als unbewohnt und unterliegt den oben genannten besonderen Sorgfaltspflichten.