Themen aus dem Steuerrecht
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Prüfung eines Testaments im Erbscheinverfahren
Im Erbscheinverfahren wird die Gültigkeit des Testaments von Amts wegen geprüft. Soll ein Erbschein erteilt werden, muss nicht nur der erbrechtliche Charakter der Erklärung feststehen, sondern auch deren Echtheit und Eigenhändigkeit. Fehlt insofern die Überzeugung des Gerichts, geht dies zulasten desjenigen, der Rechte aus der Urkunde herleiten will. Im Zweifelsfall ist von Amts wegen ein schriftvergleichendes Gutachten einzuholen.
Da eine absolute Gewissheit der Echtheit eines Testaments im naturwissenschaftlichen Sinne fast nie zu erreichen und die theoretische Möglichkeit des Gegenteils der Tatsache, die festgestellt werden soll, kaum auszuschließen ist, genügt für die richterliche Überzeugung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt. Es reicht aus, wenn das Gericht keine „vernünftigen Zweifel“ an der Echtheit des Testaments hat, auch wenn ein Sachverständiger in seinem wissenschaftlich begründeten Gutachten im Hinblick auf die objektiven Befundlücken nur von einer weit überwiegenden, einfachen oder hohen Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Erblassers ausgegangen ist. -
Bloßes Kaufinteresse rechtfertigt keine Grundbucheinsicht
Nach der Grundbuchordnung (GBO) ist jedem die Einsicht in das Grundbuch gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Im Januar 2026 bat ein Mann das Grundbuchamt um Mitteilung der Eigentümerkontaktdaten zu einem durch Adresse bezeichneten Haus mit der Begründung, er hätte Interesse, das Haus zu kaufen. Das Amt teilte ihm jedoch mit, dass ein bloßes Kaufinteresse kein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO ist, und lehnte die Herausgabe der Daten ab.
Das Oberlandesgericht München kam zu der Entscheidung, dass das Amt die Herausgabe der Daten zu Recht ablehnte. Das Gericht führte aus, dass für Kaufinteressenten ein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO allenfalls nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer besteht. Die Grundbucheinsicht darf dagegen nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zu erforschen.
Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht daher nicht für einen Kaufinteressenten oder Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit diesem wegen eines möglichen Verkaufs des Grundstücks Kontakt aufzunehmen. -
Unberechtigte Kündigung wegen Schriftformmangels kann Schadensersatz auslösen
Ein Vermieter, der bei einem langfristigen Mietvertrag eine unberechtigte Kündigung wegen eines behaupteten Schriftformmangels ausspricht, kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Mieter infolge der Kündigung das Mietobjekt räumt und zurückgibt.
Im entschiedenen Fall hatte zwar der Vermieter zwei Großkanzleien im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung beim Erwerb des Anwesens eingeschaltet, die die Kündigung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als erfolgversprechend bewerteten. Dies ließ das Verschulden des Vermieters jedoch nicht entfallen.
Dem Mieter fällt bei einer Kündigung des Vermieters regelmäßig kein Mitverschulden zur Last, auch wenn er das Mietobjekt freiwillig räumt. Ein Mitverschulden kommt nur in Betracht, wenn der Mieter die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, etwa wenn die Unwirksamkeit der Kündigung für ihn eindeutig erkennbar ist und nicht lediglich formelle, behebbare Mängel vorliegen. Je gewichtiger die vom Vermieter angeführten Kündigungsgründe erscheinen, desto weniger ist es dem Mieter zuzumuten, sich auf eine Auseinandersetzung einzulassen oder einen Rechtsstreit zu riskieren. -
Elternunterhalt – Anhaltspunkte für Überschreiten der Einkommensgrenze
Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist beschränkt. So geht ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100.000 € übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten dieser Grenze vorliegen, darf der Sozialhilfeträger weitere Ermittlungen aufnehmen.
Wann Anhaltspunkte „hinreichend“ für die Annahme sind, dass unterhaltspflichtige Kinder über ein Einkommen von über 100.000 € im Jahr verfügen, ist anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu beurteilen, z. B. aus Recherchen in öffentlich zugänglichen Informationsquellen. In dem vom Landessozialgericht Bayern entschiedenen Fall hatte der Sozialhilfeträger die Angaben des Statistischen Bundesamtes zur allgemeinen Einkommensentwicklung genutzt. -
Strenge Anforderungen bei Kündigung wegen Kirchenaustritt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass einem Mitarbeiter, der für einen kirchlichen Arbeitgeber arbeitet, nicht zwangsläufig wegen eines Kirchenaustritts gekündigt werden kann.
Im konkreten Fall ging es um eine private Organisation, deren Selbstverständnis auf religiösen Grundsätzen beruht. Sie verlangte von einem Mitarbeiter, der Mitglied einer bestimmten Kirche war, während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche auszutreten, ansonsten drohte die Kündigung. Die Organisation beschäftigte jedoch andere Personen, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind.
Der EuGH stellte klar, dass eine solche Verpflichtung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, wenn sie nicht gerechtfertigt werden kann. Maßgeblich ist, ob die religiöse Zugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, hat nun das Bundesarbeitsgericht zu prüfen, das dem EuGH die Frage vorgelegt hatte.