Themen aus dem Steuerrecht
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Fälligkeitstermine - August 2025
- Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 11.8.2025
(Zahlungsschonfrist 14.8.2025) - Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 15.8.2025 (sofern kein Feiertag)
18.8.2025 (sofern 15.8. ein Feiertag) - Sozialversicherungsbeiträge: 22.8.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 27.8.2025)
- Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung
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Mithaftung wegen Nichttragen eines Fahrradhelms?
Das Nichttragen eines Fahrradhelms kann grundsätzlich ein Mitverschulden begründen – allerdings nur, wenn zum Unfallzeitpunkt nach allgemeiner Verkehrsauffassung das Tragen eines Helms zum eigenen Schutz als erforderlich angesehen wurde.
Ob eine solche allgemeine Überzeugung vorliegt, lässt sich u. a. anhand von Umfragen oder statistischen Erhebungen beurteilen. Für das Jahr 2022 war dies nicht der Fall. Nach einer repräsentativen Verkehrsbeobachtung der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen innerorts lediglich 34?% der Fahrer herkömmlicher Fahrräder aller Altersgruppen einen Helm. Ein Mitverschulden wegen fehlender Helmnutzung war daher in einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall nicht anzunehmen.
Achtung: Im Fall von Pedelecs und E-Bikes könnte ein Gericht bereits heute zu einer anderen Einschätzung gelangen. Denn mittlerweile nutzt die Mehrheit der Fahrer dieser Fahrzeugtypen einen Helm. -
Unfall – Mitverschulden bei überhöhter Geschwindigkeit
Eine schuldhafte Mitverursachung eines Unfalls liegt vor, wenn der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und der Unfall bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit entweder hätte vermieden werden können oder zumindest deutlich glimpflicher verlaufen wäre – etwa mit weniger schweren Folgen oder geringerer Kollision.
In einem Fall aus der Praxis war ein Motorradfahrer nachts auf regennasser Landstraße mindestens 85?km/h schnell unterwegs, obwohl lediglich 50?km/h erlaubt waren. Er kollidierte mit einem Pkw, der gerade links zur Tankstelle abbog. Der Pkw-Fahrer trug Mitschuld, da er seine Wartepflicht beim Linksabbiegen verletzte. Es ergab sich nun die Frage, ob die überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers mitursächlich für den Unfall war.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) stellte fest, dass der Motorradfahrer den Unfall durch den Geschwindigkeitsverstoß schuldhaft mitverursachte – selbst wenn der Pkw-Fahrer gegen seine Wartepflicht verstoßen hatte. Ein Sachverständiger führte aus, dass bei zulässiger Geschwindigkeit die Aufprallgeschwindigkeit nur etwa 20–25?% der tatsächlichen Kollision betragen hätte. Der Verstoß habe daher auch eine spürbare Auswirkung auf den Unfallverlauf gehabt. Das Mitverschulden des Motorradfahrers beurteilten die OLG-Richter mit 40 %. -
Unterschrift des Notars nur auf Umschlag des Erbvertrags
In einem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall beantragte ein Witwer beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweist. Zur Begründung legte er ein gemeinschaftliches Testament vor, das er und seine verstorbene Ehefrau im Jahr 2021 errichtet hatten. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.
Dem Antrag widersprachen jedoch die beiden gemeinsamen Töchter und verwiesen auf eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012, da in dieser bereits Regelungen zur Erbfolge getroffen worden waren. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig als Vorerben eingesetzt und die beiden Töchter als Nacherben bestimmt. Zugleich verzichteten diese darin ausdrücklich auf ihre Pflichtteilsansprüche.
Die Vereinbarung wurde vor einem Notar geschlossen – unter gleichzeitiger Anwesenheit und Mitwirkung beider Eheleute sowie ihrer Töchter. In der Urkunde war zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den getroffenen Bestimmungen um vertragsmäßige Verfügungen handelt, also um eine erbvertragliche Regelung.
Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass ein Erbvertrag auch dann als wirksam beurkundet gilt, wenn der Notar nicht direkt auf dem Vertrag unterschreibt, sondern seine Unterschrift lediglich auf dem verschlossenen Umschlag leistet, in dem sich das Dokument befindet. -
Größere Wohngebäude – Einhaltung der Abstandsflächen
Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch bei Wohnbauvorhaben gewahrt, die deutlich größer ausfallen und mehr Bewohnern dienen als das Einfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück.
Weder eine vermeintlich erdrückende Wirkung noch angeblich unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten führen in einem solchen Fall automatisch zu einer Verletzung nachbarlicher Rechte. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Vorhaben die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe einhält. Diese dient gerade dem Schutz nachbarlicher Belange.
Wird der vorgeschriebene Abstand gewahrt oder sogar überschritten, liegt i. d. R. kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor – selbst dann nicht, wenn das neue Gebäude in seiner Dimension deutlich von der Nachbarbebauung abweicht.