Widerrufbelehrung mit Verbrauchern – keine Nennung von Telefonnummer erforderlich

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Unternehmer, der im Rahmen eines Fernabsatzvertrags mit Verbrauchern von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht, in seiner eigenen Widerrufsbelehrung – neben der Angabe von Postanschrift und E-Mail-Adresse – auch seine Telefonnummer angeben muss. Von dieser Frage hängt in den Streitfällen ab, ob eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware gilt oder das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen nach dem Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist erloschen ist.

Nach Auffassung des BGH ist die Angabe der Telefonnummer in einem solchen Fall nicht erforderlich, wenn der Unternehmer – wie hier – in der Widerrufsbelehrung bereits seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angibt und die Telefonnummer außerdem ohne Weiteres auf seiner Internetseite zugänglich ist.

Für eine schnelle und effektive Kontaktaufnahme sei es nicht zwingend erforderlich, dass zusätzlich zur Post- und E-Mail-Adresse auch die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung selbst aufgeführt werde. Nach Auffassung des Gerichts beeinträchtigt die fehlende Angabe der Telefonnummer nicht die Fähigkeit des Verbrauchers, sein Widerrufsrecht innerhalb der 14-tägigen Frist wirksam auszuüben.

Ferner stellte der BGH in einem anderen Urteil klar, dass die Widerrufsfrist auch dann wirksam in Gang gesetzt wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher zwar darüber belehrt, dass er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat, jedoch keine – auch nicht schätzungsweise – Angabe zur Höhe dieser Kosten macht.

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