Themen aus dem Steuerrecht

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    Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Der Gesetzgeber hatte befristet bis zum Veranlagungszeitraum 2022 eine Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft verabschiedet. Die Verlängerung der Tarifermäßigung, welche rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2023 befristet bis zum Veranlagungszeitraum 2028 gelten soll, hat der Bundestag am 5.7.2024 beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen, was bei Redaktionsschluss noch nicht der Fall war.

    Die Tarifermäßigung soll dergestalt stattfinden, dass Gewinne und Verluste eines 3-Jahreszeitraums miteinander verrechnet werden können, und zwar die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 untereinander sowie die Veranlagungszeiträume 2026 bis 2028. Für Landwirte im Sinne der EU-Verordnung soll die Regelung unmittelbar gelten, für sonstige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Genehmigung durch die Europäische Kommission. Dem Genehmigungsvorbehalt unterliegen Einkünfte aus Forstwirtschaft, Binnenfischerei, Teichwirtschaft sowie Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft.

    Hintergrund der Regelung ist die Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels bzw. der Witterungsbedingungen. Der Bundestag und der Bundesrat müssen der Verlängerung der Tarifermäßigung noch zustimmen. Zum Drucklegungszeitpunkt war dies noch nicht erfolgt.

    Bislang relativ unbeachtet geblieben ist ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.4.2024 (4 K 6/24), welches in einem anderen Klagezusammenhang Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Tarifermäßigung für die Land- und Forstwirtschaft festgestellt hat und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sah. Die Revision wurde zugelassen. Es wird an dieser Stelle hierüber künftig noch berichtet werden.

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    Die Wahl der richtigen Steuerklasse und ihre Bedeutung

    Die Wahl der richtigen Steuerklasse und ihre tatsächliche Auswirkung führt bei vielen Steuerpflichtigen immer wieder zu Unsicherheiten. Die gute Nachricht vorab: Wer eine evtl. nachteilige Steuerklasse gewählt hat, kann dies in den meisten Fällen ohne negative Auswirkungen korrigieren.

    Lohnsteuerklassen gibt es nur für Arbeitnehmer, also bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unbeschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind jedenfalls Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. In der Regel wird ein gewöhnlicher Aufenthalt bei mehr als der Hälfte des Jahres in Deutschland unterstellt. Mit der Steuerklasse berechnet die Finanzverwaltung näherungsweise die Steuervorauszahlung unter Berücksichtigung der im Gesetz geregelten Pauschalabzugsbeträge. Diese wird dann im Wege des Lohnsteuerabzugs direkt an der „Quelle“, also durch den Arbeitgeber, abgezogen und wird auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung ausgewiesen.

    Insgesamt gibt es sechs Steuerklassen. In Steuerklasse I werden nicht verheiratete bzw. dauernd getrennt lebende Personen einsortiert. Hierzu gehören auch geschiedene und verwitwete Personen. Letztere werden erst ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Partners in Steuerklasse I eingeordnet.

    Steuerklasse II ist für Alleinerziehende mit Kindern im Haushalt, für die ein Kindergeldanspruch besteht, vorgesehen. Es dürfen keine weiteren Personen als eigene Kinder im Haushalt leben, also kein Lebensgefährte oder dergleichen. Die Steuerklasse II ist steuerlich vorteilhafter als die Steuerklasse I, da der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende direkt beim Steuerabzug berücksichtigt wird.

    Die Steuerklassen III, IV und V sind für verheiratete bzw. verpartnerte Arbeitnehmer vorgesehen. Wählen die Eheleute keine Steuerklasse, erhalten sie beide die Steuerklasse IV. Der Steuerabzug ist dann gemessen an den Einkünften gleich hoch und entspricht vereinfacht gesagt der Steuerklasse I für nicht Verheiratete. Diese Kombination sollte bei etwa gleich hohem Verdienst gewählt werden. Wählen Paare mit stark unterschiedlichen Einkommen diese Steuerklassenkombination, behält das Finanzamt in der Regel zu viel Steuern ein, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dann erstattet werden. Weiterhin gibt es die Steuerklasse IV „mit Faktor“. Hier wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren die voraussichtlich gemeinsam zu zahlende Einkommensteuer im Verhältnis auf die Eheleute verteilt. Dies geschieht nur auf Antrag und wenn der Faktor unter 1 liegt.

    Verheiratete Paare können die Steuerklassenkombination III und V wählen. Dabei ist der Steuerabzug in der Steuerklasse III verhältnismäßig geringer und der Steuerabzug in der Steuerklasse V höher, da der doppelte Grundfreibetrag bei der Steuerklasse III gewährt wird, bei der Steuerklasse V hingegen keiner. Wählt ein Partner die Steuerklasse III, muss der andere notwendigerweise die Steuerklasse V erhalten. Sinnvoll ist die Wahl dieser Steuerklassenkombination nur, wenn entweder ein Partner nicht als Arbeitnehmer arbeitet oder die Verdienste als Arbeitnehmer sehr unterschiedlich hoch sind. Bei Wahl dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtend. Steuerpflichtigen mit stark unterschiedlichen Verdiensten sollte klar sein, dass es bei der Einkommensteuerveranlagung zu einer Steuernachzahlung kommen kann. Im Laufe des Jahres ist aber eine bessere Liquidität vorhanden.

    Die Steuerklasse VI ist für diejenigen, die weitere sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse haben oder schuldhaft dem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht bereitstellen. Der Lohnsteuerabzug ist hier sehr hoch, da keine Abzugspauschalen bzw. Freibeträge eingearbeitet sind. Der Ausgleich erfolgt hier in der Regel über die Einkommensteuerveranlagung.

    Seit dem Jahr 2020 ist der Wechsel der Steuerklasse bei Verheirateten bzw. Verpartnerten auch mehrmals im Jahr möglich. Dies ist bei sich abzeichnender Einkommensverschiebung sinnvoll, kann sich unter gewissen Voraussetzungen auch positiv auf die Höhe des Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeldes auswirken. Hier sollte der Steuerberater in Anspruch genommen werden, denn ein Wechsel kurz vor Eintritt dieser Ereignisse ist zumeist unbeachtlich, wenn er nicht rechtzeitig vorgenommen wird.

    Achtung: Beim Bezug z. B. von Kranken-, Arbeitslosen- oder Elterngeld ist grds. die Steuerklasse zum Zeitpunkt des Bezugs- oder Jahresbeginns maßgeblich. Diese Leistungen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt und führen zu einer Pflichtveranlagung. Das bedeutet, dass der Steuersatz auf die anderen zu versteuernden Einkünfte erhöht wird. Dies betrifft insbesondere Personen, die in einem Kalenderjahr sowohl Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Vermietung, Kapital o. ä. haben als auch Bezug von Kranken-, Arbeitslosen- oder Elterngeld, aber auch zusammenveranlagte Paare, bei denen einer im Leistungsbezug steht, der andere steuerbare Einkünfte erzielt.

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    Verspätete Pauschalbesteuerung kann teuer werden

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 23.4.2024 (Az. B 12 BA 3/22 R) entschieden, dass die Pauschalbesteuerung mit 25 % für Aufwendungen bei Betriebsfeiern oberhalb von 110 € unverzüglich mit der nächsten Entgeltabrechnung durchzuführen ist.

    Eine spätere Anmeldung der Pauschalbesteuerung führt sozialversicherungsrechtlich dazu, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für sämtliche Sozialversicherungszweige nachzuzahlen sind. Eine steuerrechtlich andere Regelung ist lt. BSG ohne Belang.

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    Umsatzsteuerpflicht bei Online-Veranstaltungsdienstleistungen und Online-Dienstleistungen

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich wegen fortschreitender Digitalisierung mit Schreiben vom 29.4.2024 zur umsatzsteuerlichen Definition, Einordnung und Abgrenzung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen und Online-Dienstleistungen an Endverbraucher (B2C) geäußert.

    Insbesondere geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen digitale Angebote von einer Umsatzsteuerbefreiung oder -ermäßigung profitieren, wenn diese auch bei analoger Erbringung umsatzsteuerfrei oder -ermäßigt sind. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungen aus dem Bildungs- und Gesundheitsbereich, aber auch den Bereich der Kunst und Kultur.

    Maßgeblich unterscheidet die Finanzverwaltung, ob es sich um sog. Live-Streaming-Angebote mit oder ohne Interaktionsangebote handelt, diese zum Download zur Verfügung gestellt werden, es sich um Aufzeichnungen handelt und wie automatisiert die Dienstleistung bzw. die menschliche Beteiligung an der Erbringung der Dienstleistung im Zeitraum der digitalen Nutzung ist.

    Bei Kombinationsangeboten und der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine einheitliche Leistung handelt, kommt es darauf an, ob die Dienstleistungen getrennt erworben werden können und ob z.B. ein Zuschlag zu zahlen ist. Wer als Unternehmen in den genannten Bereichen tätig ist oder werden möchte, sollte vor der Realisierung den Rat seines Steuerberaters einholen. Ansonsten könnte es eine teure „Überraschung“ geben, wenn die vermeintlich umsatzsteuerfreie Dienstleistung wider Erwarten doch umsatzsteuerpflichtig ist.

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    Keine Verlustberücksichtigung im Jahr der Verschmelzung bei Übernehmer durch Saldierung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.3.2024 (Az. IV R 6/21) entschieden, dass bei Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft – hierunter ist der steuerneutrale Zusammenschluss zweier Unternehmen zu verstehen – der bis zum Übertragungsstichtag entstandene Gewinn im Jahr der Verschmelzung nicht mit dem Verlust saldiert werden kann, den die übertragende Personengesellschaft bis dahin erlitten hat. Dies gilt jedenfalls, wenn die Beteiligten im Innenverhältnis den Ablauf des 31.12. eines Jahres als Übertragungszeitpunkt gewählt haben.

    Naturgemäß wählen die beteiligten Unternehmen zwar einen steuerlichen Übertragungszeitpunkt, auf den dann die Steuerpflicht des übertragenden Unternehmens endet und auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Handelsrechtlich endet die Existenz der übertragenden Gesellschaft aber erst am Tag der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister, also einem nicht frei wählbaren Tag nach dem vereinbarten Übertragungszeitpunkt.

    Die Besteuerungsgrundlagen, Gewinn oder Verlust, sind nach dem Urteil des BFH weiterhin der übertragenden Gesellschaft zuzurechnen und in entsprechende Bescheide umzusetzen.