Themen aus dem Steuerrecht

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    Automatisiertes Scoring-Verfahren – Recht auf Info zur Entscheidungsfindung

    In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) verhandelten Fall verweigerte ein Mobilfunkanbieter einer Kundin den Abschluss eines Vertrags, da ihre Bonität als nicht ausreichend eingestuft wurde. Er stützte sich dafür auf eine Bonitätsbeurteilung der Kundin, die von einem auf die Erstellung von solchen Beurteilungen spezialisierten Unternehmen automatisiert durchgeführt worden war. Der Vertrag hätte die Kundin zu einer monatlichen Zahlung von 10 € verpflichtet.

    Im Rahmen des daran anschließenden Rechtsstreits stellte das nationale Gericht rechtskräftig fest, dass das Unternehmen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen hatte. Es hatte der Kundin nämlich keine „aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik“ der betreffenden automatisierten Entscheidungsfindung übermittelt. Zumindest hatte das Unternehmen nicht hinreichend begründet, weshalb es nicht in der Lage sei, solche Informationen zu übermitteln.

    Die EuGH-Richter entschieden, dass die betroffene Person grundsätzlich das Recht hat, zu erfahren, wie die sie betreffende Entscheidung zustande kam. Dabei müssen das Verfahren und die wesentlichen angewandten Grundsätze so beschrieben werden, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten in die Entscheidungsfindung eingeflossen sind und in welcher Weise sie verwendet wurden.

    Die bloße Übermittlung eines Algorithmus stellt jedoch keine ausreichend präzise und verständliche Erläuterung dar. Um die Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu erfüllen, könnte es u.a. ausreichen, die betroffene Person zu informieren, in welchem Maße eine Abweichung bei den berücksichtigten personenbezogenen Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

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    Ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte und Mitwirkung Steuerpflichtiger

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit einem 34-seitigen Schreiben vom 6.3.2025 zu Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte sowie Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Besteuerungsverfahren geäußert. Dieses Schreiben soll dynamisch angepasst und weiterentwickelt werden.

    Steuerpflichtige, die beabsichtigen, mit Kryptowerten am wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen, sollten sich im Vorfeld steuerlich beraten lassen, denn die steuerlichen Folgen sind immens und das Risiko, aus Unwissenheit die steuerstrafrechtliche Grenze zu überschreiten, ist hoch.

    Die Besteuerung von Kryptowerten folgt dem zugrundeliegenden Sachverhalt und richtet sich ertragsteuerlich nach dessen Funktion. So können Kryptowerte als Tauschmittel oder Spekulationsobjekt fungieren, ein Nutzungsrecht darstellen oder einen Anspruch darauf.

    Hybride Kryptowerte können mehrere Funktionen in sich vereinen. Kryptowerte stellen keine Währung dar, vielmehr sind sie ihrer Funktion nach mit Wertpapieren vergleichbar.

    Grundsätzlich können Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten sowohl im privaten wie auch im betrieblichen Bereich zu ertragsteuerlich steuerbaren und auch steuerpflichtigen Einkünften führen, insbesondere zu

    •    Einkünften aus Gewerbebetrieb
    •    Einkünften aus Kapitalvermögen
    •    privaten Veräußerungsgeschäften
    •    sonstigen Einkünften

    Wer z.B. auf ausländischen Plattformen tätig ist oder handelt, unterliegt auch als Privatperson einer erhöhten Nachweis- und Mitwirkungspflicht.

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    Neues amtliches Muster der Bescheinigung für energetische Maßnahmen nach dem 31.12.2024

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt, dass das neue amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie der übrigen ausstellungsberechtigten Personen bereitsteht.

    Dieses ist für energetische Baumaßnahmen in selbstgenutzten Wohngebäuden zu verwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

    Der Maßnahmebeginn ist bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben der Tag der erstmaligen Bauantragstellung, bei anzeigepflichtigen der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingehen und bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben der Beginn der Bauausführung.

    Die ordnungsgemäß ausgefüllte Bescheinigung ist mit der Einkommensteuererklärung einzureichen, mit der die Steuerermäßigung nach dem Gebäudeenergiegesetz beantragt werden soll.

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    Maßnahmen zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Billigkeit

    Mit Schreiben vom 24.2.2025 teilt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit, dass Änderungen zu möglichen Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb aus Billigkeitsgründen im Erhebungsverfahren erfolgen können, die von der bisherigen Praxis abweichen.

    In der Vergangenheit wurde bei einem Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer entsprechend erhöht, um die daraus resultierende steuerliche Auswirkung auszugleichen.
    Hierauf verzichtet die Finanzverwaltung künftig. Eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer findet jedenfalls bei Erlass und Zahlungsverjährung nicht mehr statt.

    Sofern jedoch ein Gewerbesteuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird oder eine anderweitig abweichende Festsetzung erfolgt, kann auch künftig die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer erhöht werden.

    Hierzu sollten sich Betroffene steuerlich beraten lassen, ob es bereits vor Erlass eines Gewerbesteuerbescheids sinnvoll sein kann, einen (Teil-)Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen zu beantragen.

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    Keine Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge, wenn diese nicht aus-schließlich dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Personengesellschaft keine Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge erhält, wenn sie zwar von ihr produzierte landwirtschaftliche Produkte transportiert, allerdings zu einer von ihr gewerblich betriebenen Biogasanlage zur Stromerzeugung.

    Dabei kommt es nicht auf die einkommensteuerliche Betrachtung landwirtschaftlicher oder gewerblicher Einkünfte oder gar die Feststellung gewerblicher Abfärbung an.

    Das Hauptzollamt hatte bereits die Steuerbefreiung unter Hinweis darauf abgelehnt, dass dies nur möglich sei, wenn die Fahrten ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen, die Beförderung also bei einem solchen Betrieb startet und auch endet.

    Dem hat sich das Finanzgericht ebenso angeschlossen wie der BFH, allerdings unter Hinweis darauf, dass es auf die tatsächliche Betrachtung ankomme und nicht die einkommensteuerliche Qualifizierung der Einkünfte. Bereits dann, wenn der Transport auch dem Betrieb einer Biogasanlage diene, liege kein ausschließlicher Bezug zur Land- und Forstwirtschaft mehr vor.