Themen aus dem Steuerrecht
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Warnhinweis: Gefälschte Rechnungen mit Zahlungsaufforderung im Umlauf, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammen!
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch von unbekannten Tätern und nicht vom BZSt.
Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.
Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:
• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.
• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.
Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können. -
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2025
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
120,2 Oktober
119,7 September
119,7 August
119,8 Juli
119,4 Juni
119,3 Mai
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -
Basiszins / Verzugszins
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Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.01.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! -
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
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Fälligkeitstermine Juni 2025
- Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.6.2025
(Zahlungsschonfrist 13.6.2025) - Sozialversicherungsbeiträge: 23.6.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 26.6.2025)
- Umsatzsteuer (mtl.),
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Erstattung von Mietwagenkosten auch bei abgelaufenem TÜV des kaputten Fahrzeugs
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt führte ein Verkehrsunfall am 5.11.2018 bei einem Pkw zu einem Totalschaden. Die volle Haftung des Unfallverursachers war unstrittig. Zum Zeitpunkt des Unfalls war für das Fahrzeug der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung um mehr als ein halbes Jahr überschritten; dieser hätte im März 2018 stattfinden müssen. Der Pkw-Besitzer mietete ein Ersatzfahrzeug und verlangte vom Unfallverursacher den Ersatz der Mietwagenkosten. Dieser und auch das Berufungsgericht waren jedoch der Auffassung, dass mangels Haupt- und Abgasuntersuchung keine Mietwagenkosten zu ersetzen sind.
Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten kann nicht allein wegen eines überschrittenen Vorführtermins zur Haupt- und Abgasuntersuchung bei dem unfallbeschädigten Pkw verneint werden. Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkw mit ungültig gewordener Prüfplakette ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat. Dementsprechend konnte der Pkw-Besitzer den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen.
Richtig ist zwar, dass mit der Hauptuntersuchung dafür gesorgt werden soll, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und umweltfreundlichen Zustand gehalten werden. Da aber die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht bereits beim Überschreiten des Vorführtermins eines Pkw zur Hauptuntersuchung ein Nutzungsverbot vorsieht, liefe es der gesetzlichen Wertung zuwider, nun anzunehmen, der Sicherheitscharakter der Hauptuntersuchung stehe einer weiteren Nutzung des Fahrzeugs grundsätzlich entgegen.