Themen aus dem Steuerrecht

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    Urlaubsbuchung trotz Reisewarnung

    Die Pandemie steht momentan zwar nicht mehr im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses, sie bleibt jedoch weiterhin ein Thema im Reiserecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im September 2023 ein richtungsweisendes Urteil gefällt, welches die Risikoverteilung deutlich macht.

    In dem entschiedenen Fall entschloss sich ein Ehepaar, trotz einer bestehenden Reisewarnung des Auswärtigen Amts aufgrund der Covid-19-Pandemie, im September 2020 eine Reise über 7.700 € in die Dominikanische Republik zu buchen. Die Anzahlung betrug 1.540 €. Kurz vor dem geplanten Abreisetermin bekam die Ehefrau jedoch Bedenken, sagte die Reise kurzfristig ab und forderte die Erstattung der Anzahlung.  Der Reiseanbieter stellte eine Stornorechnung über 5.775 € und forderte die Reisenden zur Zahlung abzüglich der Anzahlung auf.

    Die BGH-Richter entschieden zugunsten des Reiseveranstalters. So stellt nach Auffassung des Gerichts eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts i.d.R. ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort dar. Dabei ist es bedeutend, ob eine solche Reisewarnung bereits bei Abschluss des Reisevertrags bestand. Eine Buchung trotz dieser Bedingungen kann u.U. in der Erwartung erfolgen, dass sich die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Reisebeginns bessern. Ein Reisender, der bei der Buchung keinen diesbezüglichen Vorbehalt äußert, bringt gewöhnlich aber zum Ausdruck, dass er die aufgrund der Warnung indizierten Risiken in Kauf nimmt. Deshalb ist es ihm i.d.R. zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn die Reisewarnung bei Reisebeginn weiterhin oder wieder besteht und die Risikolage sich nicht substantiell verändert hat.

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    Public Viewing zur Fußball-Europameisterschaft 2024

    Für die Zeit der Fußball-Europameisterschaft 2024 (14.6.–14.7.) hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, die ermöglicht, ausnahmsweise den nächtlichen Lärmschutz zu lockern. Damit wird der Spielraum auf kommunaler Ebene erweitert, Public Viewing auch für die Spiele zuzulassen, die um 21 Uhr angepfiffen werden. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft und wird bis zum 31.7.2024 gelten.

    Im konkreten Fall entscheiden die Kommunen über die Genehmigung. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Verordnung nur öffentliche Veranstaltungen erfasst.

    Anmerkung: Verläuft das Public Viewing im Rahmen einer privaten Veranstaltung (z.B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder.

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    Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

    Die Zahlungen von Trennungs- oder nachehelichem Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner können Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Zahlungsempfänger diesen Betrag in seiner Einkommensteuererklärung als sog. „sonstige Einkünfte“ versteuert. Hierzu muss der Zahlende den Sonderausgabenabzug beantragen und auch die Zustimmung des Zahlungsempfängers vorlegen, dass dieser die erhaltenen Unterhaltszahlungen als „sonstige Einkünfte“ versteuert.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die einer Unterhaltsempfängerin entstandenen Prozesskosten für die Durchführung eines Klageverfahrens auf Erhalt bzw. Erhöhung der Unterhaltszahlung gegen ihren geschiedenen Ehemann Werbungskosten darstellen können. Dies hatte das zuständige Finanzgericht in erster Instanz so entschieden.

    Mit Urteil vom 18.10.2023 hat der BFH die Abziehbarkeit der Prozesskosten als Werbungskosten abgelehnt und das Verfahren an das Finanzgericht zwecks Entscheidung zurückverwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob zumindest die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Prozesskosten als „außergewöhnliche Belastung“ im Rahmen der Einkommensbesteuerung vorliegen.

    Die Ablehnung des Werbungskostenabzugs bei Prozesskosten begründete der BFH damit, dass keine unmittelbare Verbindung zwischen Unterhaltszahlungen als „sonstige Einkünfte“ und den entstandenen Prozesskosten besteht. Vielmehr muss der Zahlende erst einmal den Willen des Sonderausgabenabzugs im Rahmen der Einkommensteuererklärung haben und der Zahlungsempfänger dann auch noch zustimmen. Selbst, wenn der Zahlungsempfänger bereits im Voraus für mehrere Jahre zugestimmt hat, ändert sich an der Betrachtungsweise wegen des erforderlichen Antrags des Zahlenden nichts.

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    Falscher Umsatzsteuerausweis bei Rechnung an Endverbraucher schadet nicht

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27.2.2024 klargestellt, dass ein unrichtiger, höherer Umsatzsteuerausweis eines Unternehmers auf Rechnungen an Endverbraucher nicht mehr dazu führt, dass der Unternehmer die höhere Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss.

    Für Rechnungen mit erhöhtem falschen Umsatzsteuerausweis von Unternehmen an Unternehmen, die nicht korrigiert werden, bleibt es jedoch dabei, dass die höhere Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen ist.

    Der Klarstellung im Privatkundenbereich liegt zugrunde, dass die gesetzliche Regelung im Umsatzsteuergesetz anders lautet. So hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 13.12.2018 entschieden, dass ein falscher höherer Umsatzsteuerausweis auf Rechnungen dazu führt, dass die höhere Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen ist, unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechnungsempfänger um einen Privatkunden oder ein Unternehmen handelt.

    Im Gegensatz zum BFH entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8.12.2022, dass ein Unternehmer bei einem erhöhten Falschausweis der Umsatzsteuer an Privatkunden nicht die falsche höhere Steuer schuldet, sondern lediglich die niedrigere Umsatzsteuer, wenn sie richtig ausgewiesen worden wäre. Hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass der Privatkunde keinen Vorsteuerabzug vornehmen könne.

    Doch mit dieser Entscheidung dürfte noch keine Befriedung eingetreten sein. In einem anderen Klageverfahren hat das Finanzgericht Köln mit Urteil (8 K 2452/21) vom 25.7.2023 noch weitergehend entschieden, dass auch ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis an Behörden und Verwaltungseinrichtungen für den Rechnungsaussteller unschädlich sei, da die öffentliche Hand ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das gilt aber nur dann, wenn der Rechnungsaussteller bei Fertigung der Rechnung davon ausging, dass er mit der Ausweisung der Umsatzsteuer an eine Behörde alles richtig gemacht hat oder es sich schlicht um ein Versehen handelte.

    Damit hat erstmals ein Finanzgericht entschieden, dass keine Rechnungskorrektur erforderlich ist und dem falsch ausweisenden Unternehmen gegenüber dem Finanzamt ein Erstattungsanspruch zusteht, wenn der objektive Fehler unwissentlich geschah. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim BFH (V R 16/23) ist anhängig. In vergleichbaren Fällen kann unter Bezugnahme auf dieses Verfahren die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

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    Pauschbeträge für Sachentnahmen 2024

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 12.2.2024 die für das Kalenderjahr 2024 geltenden Pauschalbeträge bei Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Hierbei handelt es sich um Jahresbeträge. Bei monatlicher Buchung sind die Beträge zu zwölfteln.

    Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oder Verbrauch müssen Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Werte buchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.

    Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerte eingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte, egal welcher Art, ein Café, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel oder Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF (www.bundesfinanzministerium.de - Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Betriebsprüfung - Richtsatzsammlung / Pauschbeträge) die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist bei Verwendung des Pauschalwertes nicht notwendig.

    Der Bäckereiinhaber wird auch nicht als Lebensmitteleinzelhändler qualifiziert, wenn er zusätzlich einen Kühlschrank im Verkaufsraum stehen hat, aus dem er z.B. Milch, Käse und Eier verkauft und die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur ein Pauschbetrag anzusetzen, und zwar der höhere von beiden.

    Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen Entnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.