Themen aus dem Steuerrecht
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Anpassung der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1.1.2025
Ab 1.1.2025 gilt für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung eine höhere Beitragsbemessungsgrenze (BBG), erstmals einheitlich für die ost- und westdeutschen Bundesländer, und zwar 8.050 € im Monat. Bis 31.12.2024 betrug die BBG 7.450 € (Ost) bzw. 7.550 € (West). In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die BBG von 9.300 € auf 9.900 € im Monat.
Die BBG ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt wird, darüber hinaus müssen keine Beiträge abgeführt werden. Auch für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wird die BBG zum 1.1.2025 angehoben, und zwar von 5.175 € im Monat auf 5.512,50 €. Damit einher geht auch die Anhebung der sog. Pflichtversicherungsgrenze von 69.300 € im Jahr auf 73.800 €. Wer ein höheres Jahreseinkommen erzielt, kann sich privat krankenversichern oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Grund für den Anstieg der BBG ist, dass diese zeitversetzt an die Einkommensentwicklung anzupassen ist. Damit steigen für gesetzlich Versicherte und deren Arbeitgeber im oberen Einkommensbereich die Beiträge ohne Erhöhung der Beitragssätze.
Auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden wegen eines weiter steigenden Defizits zum 1.1.2025 erhöht. Die Höhe des Beitrags setzt sich aus dem gleichen allgemeinen Beitragssatz (2024: 14,6 %) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen (Durchschnittssatz 2024: 1,7 %). Der allgemeine Beitragssatz bleibt auch 2025 bei 14,6 %, der Durchschnittssatz des kassenindividuellen Zusatzbeitrags wurde für 2025 auf 2,5 % um 0,8 % angehoben. In welcher Höhe die jeweiligen Krankenkassen den Zusatzbeitrag tatsächlich erheben werden, entscheiden diese in der zweiten Dezemberhälfte. Zum Redaktionsschluss lagen nur einige Entscheidungen vor.
Der Beitrag in der Pflegeversicherung steigt um 0,2 % auf 3,6 %. Die Zu- und Abschläge für Kinderlose bzw. Beschäftigte mit Kindern bleiben wie gehabt.
Die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben 2025 mit 18,6 % bzw. 2,6 % unverändert. Die umlagefinanzierte Künstlersozialabgabe für Unternehmer und Verwerter liegt auch 2025 bei 5 %, der Beitragssatz für die Künstler und Publizisten entspricht dem der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Versicherten zahlen nur den halben Beitragssatz.
Die Höhe der ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen für Erstattungen bei Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft und Insolvenz (U1 - U3) bzw. mögliche Änderungen der Umlagehöhen lagen bis Redaktionsschluss noch nicht vor. -
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2024
120,2 Oktober
119,7 September
119,7 August
119,8 Juli
119,4 Juni
119,3 Mai
119,2 April
118,6 März
118,1 Februar
117,6 Januar
2023
117,4 Dezember
117,3 November
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -
Basiszins / Verzugszins
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Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! -
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
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Verkehrssicherungspflicht – Schneefanggitter erforderlich?
Eine Autobesitzerin forderte Schadensersatz von einer Grundstückseigentümerin, nachdem ihr Fahrzeug durch eine Dachlawine beschädigt worden war. Die Frau parkte ihr Auto bei starkem Schneefall in der Nähe eines Hauses. Am nächsten Tag, bedingt durch extreme Wetterbedingungen, ging Schnee vom Dach ab und stürzte auf das Auto. Sie führte an, dass die Grundstückseigentümerin ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen war, denn das Dach hätte mit einem Schneefanggitter ausgestattet sein müssen. Ihrer Ansicht nach wäre eine solche Absicherung nötig gewesen, weil das Dach eine starke Neigung von über 45 Grad aufwies, wodurch die Gefahr von Dachlawinen erhöht war. Alternativ hätte die Eigentümerin zumindest Warnschilder anbringen müssen.
Ob eine Verkehrssicherungspflicht besteht, ist aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände heraus zu entscheiden. Die Rechtsprechung, die eine Verkehrssicherungspflicht bei steilen Schrägdächern (über 45 Grad) bejaht, gründet sich in allen Fällen nicht ausschließlich auf das Vorhandensein eines außergewöhnlichen, die Gefahr erhöhenden Daches, sondern jeweils auf zusätzliche weitere Umstände, wie allgemeinen Schneereichtum, eine bestehende Ortsüblichkeit oder sogar eine bestehende behördlich angeordnete Schneefanggitterpflicht. Evtl. sind Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht geboten, wenn die Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist.
Hinweis: So ist es durchaus für Gebäudeeigentümer ratsam, im Vorfeld zu klären, ob sie verpflichtet sind, ein Schneefanggitter anzubringen, um Schäden durch Dachlawinen zu vermeiden. In bestimmten Fällen, wie z.B. bei stark geneigten Dächern, kann diese Verpflichtung durch die Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes vorgegeben sein.