Themen aus dem Steuerrecht

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    Frist für Steuerermäßigung nach dem Erbfall beginnt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers

    Hinterlässt eine verstorbene Person Vermögen sowie einen oder mehrere Erben, haben diese eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Unter Berücksichtigung der Höhe und Art der Vermögenswerte sowie der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser haben die Erben mehr oder weniger Erbschaftsteuer zu entrichten. Möglicherweise fällt aufgrund des persönlichen Freibetrags auch gar keine Erbschaftsteuer an.

    Andererseits haben die Erben auch noch nicht durchgeführte Einkommensteuererklärungen für den Verstorbenen aus der Vergangenheit und ggf. auch für die Zukunft vorzunehmen. Dies kann auch für mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers notwendig werden, weil z.B. Erben nicht ermittelt werden können, Erbengemeinschaften nicht auseinandergesetzt werden und somit erst erheblich später etwaige dem Erblasser zuzuordnende Gewinne als Einkünfte zuzuordnen sind. Dann haben die Erben die daraus resultierende Einkommensteuer zu zahlen.

    Das Gesetz sieht vor, dass Erben im Rahmen der Einkommenbesteuerung auf Antrag eine Ermäßigung der Einkommensteuer um die Teile der Erbschaftsteuer erhalten können, die im Veranlagungsjahr des Todes oder in den darauffolgenden vier Veranlagungszeiträumen angefallen sind.

    Was aber, wenn zwischen dem Tod des Erblassers und steuerrelevanten Vorgängen mehr als diese 5 Veranlagungszeiträume liegen?

    Hierüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, da die Finanzverwaltung trotz eines Antrags auf Steuerermäßigung 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers zwar Erbschaftsteuer festgesetzt hatte, aber keine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommenbesteuerung gewährt hatte. Dies hatte eine Doppelbelastung von Erbschaft- und Einkommensteuer für den Erben zur Folge.
    Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Angelegenheit so lange hinausgezögert, weil aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erbenermittlung der Erbschein erst so spät ausgestellt werden konnte, dass die Auseinandersetzung des Erbes mit steuerpflichtigen Vorgängen erst 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgen konnte.

    Der Erbe war der Ansicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Fristberechnung zur Gewährung der Ermäßigung der Zahlungszeitpunkt der Steuer sei.

    Dies haben jedoch sowohl das Finanzgericht als auch der BFH anders gesehen. Der maßgebliche Fristbeginn ist und bleibt der Tag des Todes des Erblassers, unabhängig von der Kenntnis durch die Erben. Im Jahr des Todes sowie in den folgenden 4 Jahren können die Tarifermäßigungen geltend gemacht werden. Es kommt daher nicht darauf an, wann die Zahlung der Steuer erfolgt oder Bescheide vorliegen.

    Betroffene Erben sollten sich hierzu auf jeden Fall individuell steuerlich beraten lassen.

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    Verbraucherpreisindex

    Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

    2024
    119,8  Juli
    119,4  Juni
    119,3  Mai
    119,2  April
    118,6  März
    118,1  Februar
    117,6  Januar

    2023
    117,4  Dezember
    117,3  November
    117,8  Oktober
    117,8  September
    117,5  August

    Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
    http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

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    Basiszins / Verzugszins

    • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

      Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
      Basiszinssatz + 5-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
      Basiszinssatz + 8-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
      Basiszinssatz + 9-%-Punkte
      zzgl. 40 € Pauschale

    • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
      maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

      seit 01.07.2024 = 3,37 %
      01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
      01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
      01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
      01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
      01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
      01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
      01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
      01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
      01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
      01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
    Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
    www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

    Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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    Fälligkeitstermine September 2024

    • Umsatzsteuer (mtl.),
      Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
      Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.9.2024
      (Zahlungsschonfrist 13.9.2024)

    • Sozialversicherungsbeiträge: 24.9.2024 (Abgabe der Erklärung)
      (Zahlung 26.9.2024)

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    Unfall zwischen abbiegendem Traktor und überholendem Pkw

    Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) hatte bezüglich der Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Traktorfahrer steuerte einen Traktor, der bauartbedingt 40 km/h schnell fährt. Ein entsprechender Aufkleber war links hinten angebracht. Er beabsichtigte, nach links in einen Feldweg einzubiegen und hatte zu diesem Zweck den Blinker links gesetzt. Auf der Strecke galt ein Überholverbot mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen. Beim Linksabbiegen kollidierte der Traktor mit einem überholenden Pkw.

    Das OLG entschied, dass der Traktorfahrer für die Unfallfolgen mit 25 % und der Pkw-Fahrer zu 75 % haftet. Zur Begründung führte es aus, dass der Traktorfahrer gegen die ihn treffende doppelte Rückschaupflicht – ein Linksabbieger muss sich vor dem Einordnen und nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern, dass das beabsichtigte Abbiegen gefahrlos möglich ist – verstoßen hatte. Der Pkw-Fahrer hatte demgegenüber das Überholverbot missachtet und zudem bei unklarer Verkehrslage – diese ergab sich aus dem nach links am Traktor gesetzten Blinker – überholt. Die mehrfachen und nicht unerheblichen Verstöße gegen Regeln des Straßenverkehrsrechts rechtfertigten die überwiegende Haftung des Pkw-Fahrers.