Themen aus dem Steuerrecht
-
Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Es gilt der Grundsatz, dass Tantiemen mit ihrem Zufluss zu besteuern sind. Zugeflossen sind diese üblicherweise, wenn sie bar ausgezahlt oder unbar auf einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben wurden. Sofern die Tantieme jedoch einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zusteht, kann der Zufluss der Tantieme auch bereits fiktiv bei Fälligkeit erfolgen, und zwar durch Feststellung des entsprechenden Jahresabschlusses der Gesellschaft, in dem die Tantiemeforderung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Verbindlichkeit im Abschluss ausgewiesen wird.
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Tantieme, kann es sich um eine verdeckte Einlage handeln.
Eine Fälligkeit der Tantieme ist hingegen nicht gegeben, wenn diese im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit abgebildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht. Hierauf kommt es für die Fälligkeit und damit die Besteuerung der Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.
Der BFH hat ein entsprechendes Verfahren nach dieser Feststellung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da bislang keine Feststellungen getroffen worden waren, warum die Passivierung der Tantieme als Verbindlichkeit im Jahresabschluss unterblieben war. Dies kann verschiedene Gründe haben, die dann jeweils unterschiedlich zu bewerten sein könnten. Das Ergebnis des 2. Rechtsganges beim FG ist daher abzuwarten.
Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben bislang nicht an die aktuelle Rechtssicht des BFH angepasst. Betroffene sollten sich daher steuerlich beraten lassen. -
Wohngeld wird zum 1.1.2025 erhöht
Das Wohngeld wird zum 1.1.2025 alle zwei Jahre automatisch an die Preis- und Mietenentwicklung angepasst und steigt um durchschnittlich 15 % bzw. ca. 30 € monatlich, nachdem es 2023 eine große Wohngeldreform gegeben hatte. Diese hat nicht nur den Kreis der Wohngeldberechtigten erheblich erweitert, sondern auch die Höhe des Wohngeldes stark angehoben.
Beim Wohngeld handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss zur Miete bzw. bei selbstgenutztem Wohneigentum um einen Lastenzuschuss. Dieser wird in beiden Fällen gewährt, sofern das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt für sich und ggf. unterhaltsberechtigte Familienangehörige im gleichen Haushalt zu bestreiten. Hierbei muss das eigene Einkommen allerdings so hoch sein, dass es zusammen mit dem Wohngeld ausreicht, den gesetzlich definierten Bedarf zu decken. Anderenfalls ist Bürgergeld zu beantragen.
Staatliche Zuschüsse stellen keine Entgeltersatzleistungen dar und müssen daher auch nicht in einer Steuererklärung als Einkünfte angegeben werden. Genauso verhält es sich z.B. mit dem Bezug von Bürgergeld (ehemals „Hartz IV“ oder ALG II), Streikgeld oder Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung.
Anders verhält es sich hingegen beim Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder ALG I. Diese stellen eine Entgeltersatzleistung dar und unterliegen dem sog. Progressionsvorbehalt. Sie sind daher in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Wohngeldbezug ist allenfalls dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn z.B. für das häusliche Arbeitszimmer ein Werbungskostenabzug vorgenommen wird und die konkreten Mietaufwendungen dargestellt werden. Dann sind die Mietaufwendungen um das erhaltene Wohngeld zu kürzen. -
Reduzierung der Fördersätze in den BAFA-Energieberatungsprogrammen ab 7.8.2024
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ab dem 7.8.2024 die Fördersätze für die Energieberatungsförderung für Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme von bislang 80 % auf nun 50 % gekürzt.
Hierbei geht es um die förderfähigen Beratungshonorare für von Experten durchgeführte Energieberatungen für Ein- oder Zweifamilienhäuser, welche jetzt noch mit 50 % bzw. bis zu 650 € förderfähig sind sowie bei Wohngebäuden ab 3 Wohneinheiten mit 50 % bis zu 850 €. Für Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es eine einmalige zusätzliche Förderung in Höhe von 250 € für den Berater, der die Beratungsergebnisse der Wohnungseigentümerversammlung erläutert.
Die Beratung kann von Eigentümern, Mietern, Pächtern sowie Nießbrauchsberechtigten in Anspruch genommen werden, um sie bei der Entscheidung auf dem Weg zu einer besseren Energieeffizienz für das betroffene Gebäude zu unterstützen. Die Nachfrage war so hoch, dass die Fördersätze gesenkt werden mussten, um mit den eingeplanten Fördergeldern auszukommen.
Wer die Förderberatung der BAFA nicht in Anspruch nimmt, kann die Kosten für planerische Begleitung unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung in Höhe von 50 % geltend machen, auch über die o.g. Beträge hinaus. Beides zusammen ist jedoch nicht möglich! -
Begrenzung rückwirkender Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf 6 Monate ist rechtmäßig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Kindergeld für ein anspruchsberechtigtes Kind nach rückwirkender Festsetzung des Anspruchs durch Bescheid auch rückwirkend ab dem Entstehungsgrund zu zahlen bzw. nachzuzahlen ist.
Insbesondere war die Frage zu klären, ob die gesetzliche Ausschlussfrist von 6 Monaten für nach dem 18.7.2019 bei der Familienkasse eingegangene Anträge rechtmäßig ist.
Der BFH hat entschieden, dass eine rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes befristet auf nur 6 Monate rechtskonform ist. Berechnet wird die Frist nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Erforderliche Nachweise könnten auch später beigebracht werden.
Sollte Kindergeld zwar festgesetzt werden, aufgrund der gesetzlichen Regelung aber nicht (vollständig) zur Auszahlung gelangen, können im Rahmen der Einkommensteuererklärung gleichwohl die Kinderfreibeträge steuerlich berücksichtigt werden, und zwar ohne Gegenrechnung mit dem Kindergeld. -
Corona-Hilfen für Selbstständige sind beitragspflichtiges Einkommen freiwillig gesetzlich Krankenversicherter
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in 2. Instanz entschieden, dass die an Unternehmen und Selbstständige im Frühjahr 2020 ausgezahlte „Soforthilfe Corona“ sozialversicherungsrechtlich dem Beitragsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterfällt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Der Zuschuss erhöht den Gewinn des Selbstständigen und ist im Rahmen der Einkommenbesteuerung zu berücksichtigen. Dadurch erhöht der Zuschuss bei freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten den Beitrag.
Für den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zurückgefordert wird, kann im Jahr der Rückzahlung der Gewinn des Selbstständigen entsprechend um die Summe reduziert werden.
Gleiches gilt dann auch für die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn Grundlage für die Höhe der Beiträge ist der Einkommensteuerbescheid, der bei einer Rückforderung des Zuschusses geändert werden müsste bzw., sofern noch nicht rechtskräftig, mit dem Einspruch offengehalten werden müsste.