Themen aus dem Steuerrecht
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Keine Kostenerstattung für operative Therapie eines grauen Stars im Ausland
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die operative Therapie eines grauen Stars im Ausland nicht als Notfallbehandlung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung qualifiziert werden kann.
In dem Fall aus der Praxis litt eine türkischstämmige Frau (geb. 1965) seit dem Jahr 2015 an einem beginnenden grauen Star der Augen. Während eines Urlaubs in der Türkei im Jahre 2019 ließ sie an beiden Augen eine Linsenoperation in einer Privatklinik durchführen. Die entstandenen Kosten von ca. 1.600 € wollte die Frau von ihrer Krankenkasse erstattet haben.
Die gesetzliche Krankenkasse und die private Auslandskrankenversicherung lehnten eine Erstattung ab. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten könnten nur Notfallbehandlungen übernommen werden. Ein grauer Star ist jedoch ein schleichender Prozess und kein Notfall. -
Aufklärungspflicht vor einer Operation
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bedürfen, um rechtmäßig zu sein. Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt dabei dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Die Aufklärung soll dem Patienten eine zutreffende Vorstellung davon verschaffen, worauf er sich einlässt, wenn er der vorgesehenen Behandlung zustimmt und ihn dadurch in die Lage versetzen, über die Inkaufnahme der mit ihr verbundenen Risiken frei zu entscheiden. Dabei müssen grundsätzlich die in Betracht kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genügt vielmehr, den Patienten „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern.
Kommen für die Behandlung eines Patienten (hier an der Wirbelsäule) sowohl eine operative als auch eine konservative Behandlung in Betracht, ist eine umfassende Aufklärung geboten. Der Patient muss in der Lage sein, einen Abwägungsprozess zwischen der konservativen Behandlung und dem operativen Vorgang vorzunehmen. Dieser Abwägungsprozess ist zu dokumentieren.
Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Eine damals 58-jährige Patientin ließ sich Anfang und Mitte 2016 aufgrund einer Veränderung der Bandscheiben (sog. Bandscheibendegeneration) zur Versteifung ihrer Wirbelsäule in einem Krankenhaus operieren. Aufgrund anhaltender Beschwerden verklagte sie Arzt und Krankenhaus. Behandlungsfehler bei den Operationen wurden nicht erwiesen. Umgekehrt konnte das Krankenaus aber auch eine ausreichende und damit wirksame Einwilligung der Patientin nicht nachweisen. Weshalb das OLG ihr 50.000 € Schmerzensgeld zusprach und feststellte, dass alle materiellen Schäden zu ersetzen sind. -
Arbeitnehmerhaftung bei Unfall mit einem Firmenfahrzeug
Kommen die Grundsätze zur privilegierten Arbeitnehmerhaftung zum Tragen, hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der missbilligte Erfolg bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer fuhr beim Zurücksetzen mit seinem Firmenfahrzeug auf das BMW-Cabrio des Geschäftsführers auf. Der BMW war zu dem Zeitpunkt abgemeldet und es entstand ein Schaden in Höhe von ca. 2.315 €.
Ein Arbeitnehmer, der beim Rückwärtsfahren mit dem Firmenfahrzeug auf dem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz ein dort parkendes Fahrzeug beschädigt, ist mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich vorzuwerfen. Während des Rückwärtsfahrens ist es erforderlich, sich permanent durch die Benutzung der Innen- und Außenspiegel sowie durch einen Schulterblick darüber zu vergewissern, dass die avisierte Fahrstrecke frei von Hindernissen ist. Gegebenenfalls muss sich der Fahrer durch einen Beifahrer oder eine dritte Person einweisen lassen. Die LAG-Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer für den vom ihm verursachten Schaden nur anteilig in Höhe von ca. 1.543 € haftet. Die Haftungsbeschränkung ergibt sich aus den vom Bundesarbeitsgericht und o.g. aufgestellten Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung. -
Änderungen bei Meldepflichten für Fremdwährungskonten spätestens ab 2025
Anleger, die Kapitaleinkünfte erzielen, erhalten eine Bescheinigung über diese Einkünfte sowie ggf. bereits abgeführte Abgeltungssteuern von ihren Banken. Beides wird von den kontoführenden Banken auch der Finanzverwaltung gemeldet, bislang zumeist allerdings nur die in Euro geführten Konten.
Sofern ein Anleger über sog. Fremdwährungskonten verfügt, aus denen Kapitaleinkünfte erzielt werden, war dieser bereits in der Vergangenheit verpflichtet, die Meldung an die Finanzverwaltung selbst vorzunehmen.
Spätestens ab dem Jahr 2025 sind die Banken jedoch verpflichtet, diese Meldungen direkt an die Finanzverwaltung vorzunehmen. Ein Blick in die Steuerbescheinigung gibt Auskunft darüber, ob die eigene Bank diese Meldung bereits in der Vergangenheit vorgenommen hat.
Anleger sollten anderenfalls überprüfen, ob sie der eigenen Meldepflicht an die Finanzverwaltung vor 2025 selbstständig nachgekommen sind.
Wenn nämlich die Banken ab 2025, manche bereits im Jahr 2024 die Meldungen vornehmen und sich bei einem Steuerpflichtigen mit Fremdwährungskonten Kapitaleinkünfte hieraus ergeben, wird dies die Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung erregen, falls zuvor keine derartigen Einkünfte durch den Steuerpflichtigen selbst erklärt wurden.
Jedenfalls wird es zu Nachfragen kommen. Sollten dann entsprechende Einkünfte nachzuerklären sein, ist es bereits zu spät, jedenfalls für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Durch die Meldung der Bank ist der Finanzverwaltung bereits bekannt, dass es Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten gibt und der Vorwurf der Steuerhinterziehung steht im Raum.
Achtung: Inhaber von Fremdwährungskonten sollten unverzüglich bei der kontoführenden Bank anfragen, ob die Mitteilungen bereits 2024 an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Sollte dies der Fall sein, ist es angezeigt, schnellstmöglich sämtliche Nachweise über die Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten zu beschaffen und sich vom Steuerberater zu Zeitraum, Fristen und möglicher Selbstanzeige beraten zu lassen, bevor es zu spät ist. -
BFH hat Bedenken gegen die Beschränkung der Verlustabzugsverrechnung bei Termingeschäften
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind steuerpflichtig mit erheblichen Erschwernissen im Bereich der Verlustverrechnung. Speziell für Kapitalerträge aus Termingeschäften gilt seit 2021 eine doppelte Verlustverrechnungsbeschränkung.
Diese sieht so aus, dass derartige Verluste nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden dürfen. Ein Ausgleich mit anderen Kapitaleinkünften ist nicht möglich. Eine Verlustverrechnung ist auch nur bis zu 20.000 € pro Veranlagungsjahr möglich. Verbleibende Verluste dürfen zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden.
Ein automatischer Steuerabzug erfolgt bei inländischen Erträgen aus Termingeschäften. Verluste werden dem Steuerpflichtigen bankseitig bescheinigt, eine Verrechnung kann erst in der steuerlichen Veranlagung geltend gemacht werden, ebenso der Verlustvortrag.
Wer z.B. aus Dividenden einen Gewinn von 10.000 € (vor Steuerabzug) und einen Gewinn aus einem Termingeschäft von 30.000 € (vor Steuerabzug) erzielt, aber aus einem anderen Termingeschäft einen Verlust von 40.000 €, hat wirtschaftlich unter dem Strich eine schwarze Null stehen.
Steuerlich ist eine Verrechnung des Verlustes aus dem Termingeschäft mit dem Gewinn aus Dividenden gar nicht möglich und eine Verrechnung des Verlustes in Höhe von 40.000 € mit dem Gewinn in Höhe von 30.000 € nur in Höhe von 20.000 €. Steuerlich verbleibt dem Steuerpflichtigen mithin ein Gewinn aus Kapitalerträgen in Höhe von 20.000 € (10.000 € aus Dividenden und 10.000 € aus Termingeschäften). Es kann aus dem Verlust des Termingeschäfts im betreffenden Veranlagungsjahr nur ein Betrag in Höhe von 20.000 € steuerlich berücksichtigt werden, die verbleibenden 20.000 € können erst in der Zukunft mit positiven Einkünften aus Termingeschäften verrechnet werden, mit dem Risiko des Totalausfalls, falls keine Gewinne mehr erzielt werden.
Mit dieser Beschränkung der Verlustabzugsverrechnung war ein steuerpflichtiges Ehepaar nicht einverstanden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid und Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das zuständige Finanzamt, bekamen sie sowohl vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz als auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Recht und die Vollziehung wurde einstweilig ausgesetzt.
Der BFH hat auch bereits Verfassungsbedenken aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot gesehen, wenn eine Besteuerung wirtschaftlich nicht erzielter Gewinne erfolgt. Ein ähnliches Verfahren ist noch zur Berücksichtigung von Aktienveräußerungsverlusten anhängig. Da letztlich vermutlich das Bundesverfassungsgericht angerufen werden wird, wird sich eine endgültige Entscheidung noch mehrere Jahre hinziehen.
Steuerpflichtige sollten daher noch nicht rechtskräftige Bescheide offenhalten und sich zu diesem Zweck von ihrem Steuerberater Rat einholen.