Themen aus dem Steuerrecht
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Vertragslaufzeiten bei Glasfaseranschlüssen – Beginn der Laufzeit
Eine Verbraucherzentrale monierte vor Gericht, dass ein Glasfaseranbieter – wie viele Mitbewerber – Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren anbot. Dabei begann die Vertragslaufzeit jedoch nicht mit dem Abschluss des Vertrags, sondern erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses.
Diese Praxis, die sich in der Branche etabliert hatte, wurde von der Verbraucherzentrale vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) angefochten. Mit Erfolg: Das OLG erklärte diese Regelung für unzulässig.
Ein zentraler Kritikpunkt war, dass die Verzögerung des Vertragsbeginns die tatsächliche Bindungsdauer der Verbraucher unzulässig verlängerte. Der Zeitraum des Glasfaserausbaus wurde dabei faktisch auf die gesetzlich maximal zulässige Vertragslaufzeit von 2 Jahren aufgeschlagen. Das OLG betonte in seinem Urteil, dass die gesetzliche Regelung speziell dazu dient, Verbraucher vor einer übermäßig langen Bindung zu schützen und ihre Wahlfreiheit bei der Anbieterwahl zu erhalten.
Der Glasfaserausbau kann sich je nach Region und Projektumfang von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr hinziehen. Verträge werden oft bereits vor Baubeginn abgeschlossen, häufig im Rahmen von Haustürgeschäften. Bislang mussten Verbraucher akzeptieren, dass die Kündigungsfrist erst ab der tatsächlichen Freischaltung des Anschlusses begann – unabhängig davon, wie lange der Ausbau dauerte. Diese Praxis wurde durch das OLG nun als rechtswidrig eingestuft.
Das Urteil setzt ein klares Signal an die Anbieter, dass die gesetzliche Höchstlaufzeit von 2 Jahren auch im Zusammenhang mit dem Glasfaserausbau eingehalten werden muss. Es wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, wodurch das Urteil nicht rechtskräftig geworden ist. -
Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio stellen keine außergewöhnliche Belastung dar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Konkret ging es darum, dass die Klägerin ein ärztlich verordnetes Funktionstraining in einem Fitnessstudio absolviert hatte, für welches neben den Kosten für das eigentliche Funktionstraining weitere Mitgliedsbeiträge für einen Reha-Verein anfielen sowie auch für das Fitnessstudio, welches zusätzlich den Zugang zu weiteren, nicht verordneten Angeboten eröffnete.
Die Krankenkasse übernahm die Kosten für das reine Funktionstraining. Das Finanzamt erkannte zudem im Rahmen der steuerlichen Veranlagung der Klägerin die Kosten für den Reha-Verein als außergewöhnliche Belastungen an, nicht jedoch die Beiträge für das Fitnessstudio. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos, die Klage wie auch die Revision ebenso.
Der BFH urteilte, dass die Beiträge für das Fitnessstudio auch die Inanspruchnahme anderer Leistungen wie z.B. die Nutzung der Sauna und anderer Sportkurse ermögliche, die über die ärztliche Verordnung hinausgingen. Die Klägerin hätte das Funktionstraining ohne Zusatzkosten auch bei einem tatsächlich vorhandenen anderen Anbieter in Anspruch nehmen können. Es fehle daher an der erforderlichen Zwangsläufigkeit für das Entstehen der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio.
Anmerkung: Die steuerliche Anerkennung der Mitgliedsbeiträge könnte allenfalls dann möglich sein, wenn das ausgewählte Fitnessstudio der einzige Anbieter in zumutbarem Umkreis wäre, welches das Funktionstraining anbietet. -
Entschädigung für Verdienstausfall ist vollständig steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die gesamte Entschädigung, die z.B. aufgrund eines Unfalls oder eines medizinischen Behandlungsfehlers als Verdienstausfallschaden vom Schädiger oder dessen Versicherung an den Geschädigten gezahlt wird, steuerpflichtig ist. Hierzu gehört neben dem entgangenen Lohn bzw. Gehalt auch die Steuerzahlung zum entgangenen Bruttolohn bzw. -gehalt.
Für eine vollständige Tarifermäßigung ist es erforderlich, dass sowohl der Verdienstausfall als auch die (voraussichtliche) Erstattung der Steuerzahlung in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt werden, was bei einer Besteuerung im Veranlagungsverfahren nicht möglich ist, da diese frühestens im Folgejahr erfolgt.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Bruttozahlung, dann liegt eine Tarifermäßigungsmöglichkeit vor, oder einer Nettozahlung zzgl. späterer Steuererstattung, dann liegt keine Tarifermäßigungsmöglichkeit vor.
Betroffene sollten sich vor Auszahlung und rechtsverbindlicher Vereinbarung mit z.B. der Versicherung des Verantwortlichen sowohl anwaltlich als auch steuerlich beraten lassen. -
BFH ändert Rechtsprechung zur Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten bei Leasing für berufliche Fahrtkosten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein angestellter Außendienstmitarbeiter für überwiegend berufliche Zwecke einen PKW geleast hatte. Für das Fahrzeug fielen neben regelmäßig periodisch wiederkehrenden Ausgaben wie Treibstoff, Versicherung, Steuern, Beitrag zum Automobilclub, Reifenwechsel und Leasingraten zu Beginn der Leasingzeit auch weitere einmalige Kosten an:
- Leasingsonderzahlung
- Anschaffungskosten für Zubehör, z.B. Winterreifen
- Zusatzleistungen, z.B. Anmeldung.
Zum Zwecke der Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten (keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und keine Familienheimfahrten) können die tatsächlich anfallenden Fahrzeuggesamtkosten ermittelt werden und der konkrete Kilometersatz berechnet werden.
In der Vergangenheit sind nicht periodisch wiederkehrende Aufwendungen nach dem Abflussprinzip berücksichtigt worden, regelmäßig also im Jahr der Anschaffung des Leasingfahrzeugs. Der Kläger wollte diesen erhöhten Fahrzeuggesamtkostenwert berechnet auf die gefahrenen Kilometer auch in den folgenden Jahren geltend machen. Das haben sowohl das Finanzamt als auch Finanzgericht (FG) und der BFH abgelehnt, da hiermit die drei o.g. Ausgabeposten mehrfach komplett berücksichtigt werden würden.
Allerdings hält der BFH seine bisherige Rechtsprechung nicht mehr aufrecht. Vielmehr sollen dem Grunde nach die Leasingsonderzahlung, die Zubehörkosten und die Zusatzleistungen gleichmäßig auf die gesamte Laufzeit verteilt werden, sofern eine berufliche Veranlassung vorliegt und die Leasingsonderzahlung am Anfang der Leasingzeit die monatlichen Leasingraten reduziert.
Demnach verringert sich künftig der Gesamtkostenansatz für das erste Jahr des Leasingzeitraums, erhöht sich jedoch für die weiteren Jahre.
Der BFH hat den Fall an das FG zurückverwiesen, damit dieses den Sachverhalt weiter aufklärt und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BFH erneut entscheidet, da nicht bei allen Kostenpositionen die berufliche Veranlassung über den gesamten Zeitraum festgestellt worden war.
Betroffene Steuerpflichtige sollten sich steuerlich beraten lassen, sofern noch nicht rechtskräftige Bescheide vorliegen. -
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21.1.2025 die für das Kalenderjahr 2025 geltenden Pauschalbeträge bei Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Diese wurden leicht erhöht. Es handelt es sich um Jahresbeträge. Bei monatlicher Buchung sind die Beträge zu zwölfteln.
Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oder Verbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Werte buchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.
Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerte eingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte, egal welcher Art, ein Café, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw. Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge) die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist bei Verwendung der Pauschalwerte nicht notwendig.
Zu beachten ist, dass z.B. der Bäckereiinhaber aber nicht als Lebensmitteleinzelhändler qualifiziert wird, wenn er zusätzlich einen Kühlschrank im Verkaufsraum stehen hat, aus dem er z.B. Milch, Käse und Eier verkauft und die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur ein Pauschalbetrag anzusetzen, und zwar der höhere von beiden. Diese Beträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 390 € pro erwachsener Person und Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.045 € (Gaststätte mit Abgabe von kalten und warmen Speisen). Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, Kinder im Alter von 2-12 Jahren werden mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt.
Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen Entnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.