Themen aus dem Steuerrecht

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    Hotelzimmeranfrage trotz Bestätigung keine verbindliche Buchung

    Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte zu entscheiden, ob eine per E-Mail gestellte Zimmeranfrage mit anschließender Reservierungsbestätigung bereits eine verbindliche Buchung darstellt.

    In dem entschiedenen Fall erhielt ein Hotel per E-Mail von einem Unternehmen mit dem Betreff „Zimmeranfrage“ eine Anfrage über die Reservierung mehrerer Zimmer für zwei Zeiträume. Das Hotel bestätigte die Buchung, gab dabei jedoch versehentlich abweichende Daten an und korrigierte diesen Fehler kurz darauf per weiterer E-Mail. Gleichzeitig wurde um Übermittlung einer Gästeliste gebeten, worauf keine Reaktion erfolgte. Nach Ablauf der angefragten Zeiträume stellte das Hotel 90 % der Gesamtkosten in Rechnung.

    Nach der Entscheidung des OLG war jedoch kein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene E-Mail stellte kein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags dar. Eine verbindliche Erklärung liegt nur dann vor, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden bereits bekannt ist oder in der Anfrage ausdrücklich genannt wird. Fehlt es hieran, ist eine solche Anfrage lediglich als unverbindliche Bitte zu verstehen, die angefragten Zimmer vorläufig freizuhalten und dem Anfragenden bei Feststehen des Preises eine vorrangige Buchungsmöglichkeit einzuräumen.

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    Widerruf-Button – Pflicht im Online-Handel bei B2C

    Für alle Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, wird zum 19.6.2026 ein Widerrufs-Button verpflichtend. Ziel ist es, Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, online geschlossene Verträge ebenso einfach zu widerrufen, wie sie abgeschlossen wurden.

    Die Ausgestaltung erfolgt in 2 Stufen. Zunächst gibt der Verbraucher Vertragsdaten ein, anschließend bestätigt er den Widerruf über eine gesonderte Schaltfläche. Zulässig sind nur wenige Pflichtangaben, etwa Name, Vertragszuordnung und Kontaktdaten für die Eingangsbestätigung. Weitere Abfragen, insbesondere zum Widerrufsgrund, sind unzulässig.

    Nach Abgabe des Widerrufs muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) übermitteln. Diese dient lediglich dem Nachweis des Zugangs, nicht der rechtlichen Wirksamkeit.

    Der Gesetzgeber schreibt hierzu u. a. vor: „Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“

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    Ende der Erinnerung an Steuervorauszahlung

    Als letztes Bundesland hat Bayern nun die (gesetzlich nie vorgeschriebene) postalische Erinnerung der Steuerpflichtigen an die vierteljährlichen Steuervorauszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) eingestellt. Für die Gewerbesteuervorauszahlungen gelten abweichend der 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.

    Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind die Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten) Dauerauftrags.

    Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen. Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jeden angefangenen Monat.

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    Kindergeld künftig ohne Antrag

    Ab dem Jahr 2027 soll ein weiterer Baustein des Bürokratieabbaus die Auszahlung des Kindergeldes ohne Antrag sein. Dies hat das Bundeskabinett beschlossen. Die Umsetzung soll in zwei Stufen erfolgen. Zunächst gilt die Neuerung ab Frühjahr 2027 für Familien, die schon Kinder haben und Kindergeld beziehen, da die relevanten Daten der Familienkasse bereits vorliegen.

    In einem zweiten Schritt soll ab Ende 2027 auch für das jeweils erste Kind das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet. Anderenfalls oder in Zweifelsfällen bleibt es beim bisherigen Verfahren.

    Das antragslose Kindergeld ersetzt nicht die Prüfung der Anspruchsberechtigung. Diese erfolgt wie bisher durch die Familienkasse. Nur die erforderlichen Daten werden anstatt auf Antrag der Eltern per Datenaustausch automatisch übermittelt. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Geburtsinformation zum Kind erhält das BZSt automatisch vom Standesamt, während diese einschließlich der Steuer-ID per Datenaustausch an die Familienkasse übermittelt wird.

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    Endet die kostenfreie Mitversicherung für Ehe- und Lebenspartner in der GKV?

    Seit 1985 können Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie deren Kinder bis zum 18. bzw. 25. Lebensjahr in Schul- und Berufsausbildung oder Studium unter bestimmten Voraussetzungen bei dem sozialversicherungspflichtig beschäftigten Angehörigen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kostenfrei mitversichert sein.

    Diese Regelung soll offenbar auf Vorschlag der GKV-Kommission für Ehe- und eingetragene Lebenspartner durch eine Reform der Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig enden, sofern von dem kostenfrei Mitversicherten nicht Kinder unter 6 Jahren betreut oder Angehörige gepflegt werden.

    Es gibt noch keinen Referentenentwurf der Bundesregierung. Der vom Gesundheitsministerium veröffentlichte erste Bericht der eingesetzten „FinanzKommission Gesundheit“ vom 30.3.2026 nennt 66 Reformvorschläge, wovon einer die Abschaffung der kostenfreien Ehegattenmitversicherung beinhaltet. Der Vorschlag ist höchst umstritten.

    Von ca. 15,6 Mio. kostenfrei mitversicherten Angehörigen sind ca. 2 – 3 Mio. Erwachsene betroffen. Diese dürfen derzeit monatlich nicht mehr als 565 € bzw. 6.780 € jährlich verdienen, im Minijob 603 € monatlich bzw. 7.236 €. Darin enthalten sind auch Einkünfte z. B. aus Zinsen, Vermietungseinkünften oder Renten. Nicht berücksichtigt werden z. B. Elterngeld, Kindergeld, BAföG oder Wohngeld. Aus Koalitionskreisen soll es dem Vernehmen nach heißen, dass die kostenfreie Mitversicherung durch einen monatlichen Mindestkrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 200 € sowie weitere 25 € Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung ersetzt werden soll. Somit ergäbe sich eine jährliche Mehrbelastung von 2.700 €. Die Höhe der Einkünfte des sozialversicherungspflichtig beschäftigen Partners sollen hierbei offenbar keine Rolle spielen. Das Bundesgesundheitsministerium strebt ein Inkrafttreten der Reform ab 2027 an. Betroffene sollten sich rechtzeitig steuerlich beraten lassen. Hier wird weiter berichtet, ob die höchst umstrittene Aufhebung der kostenfreien Mitversicherung von Ehegatten Gesetz werden wird.