Themen aus dem Steuerrecht
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Bundeshaushalt 2027 – Eckpunkte beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 neben einem umfangreichen Maßnahmenpaket für die GKV auch die Eckpunkte für den Bundeshaushalt des nächsten Jahres beschlossen und die Finanzplanung bis zum Jahr 2030.
Die Bundesregierung beabsichtigt, den Grundfreibetrag um mindestens 1.000 € anzuheben, wodurch ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei bliebe. Der Solidaritätszuschlag soll sodann auch für die Besserverdiener entfallen. Der Höchststeuersatz soll hiernach von 45 % auf 47,5 % erhöht werden und bereits ab 210.000 € bei Einzel- und 420.000 € bei Zusammenveranlagung greifen.
Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich allerdings noch ganz am Anfang und muss sowohl im Bundestag als auch Bundesrat Zustimmung finden. Aktuell hat sich prominent der Bundeskanzler gegen eine Erhöhung des Höchststeuersatzes ausgesprochen. Von daher bleibt abzuwarten, welches Gesamtpaket eine Mehrheit findet.
Die Regierung ist bestrebt, Subventionen abzubauen. Unklar ist derzeit noch, wann das und in welcher Reihenfolge ein Abbau erfolgen soll. -
Regierungsentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 den Regierungsentwurf des sog. Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) verabschiedet, welches in einigen Punkten von dem ursprünglichen Referentenentwurf abweicht. Hiermit soll ab 2027 eine Stabilisierung der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenkasse erreicht werden. Durch die Einführung einer Zuckerabgabe auf zuckerhaltige Getränke in einem separaten Verfahren soll nun eine Entlastung des gesamten Pakets im Jahr 2027 auf bis zu 16,3 Mrd. € erreicht werden und nicht mehr, wie zunächst vorgesehen, 19,6 Mrd. €. Die Abgabe soll zusätzlich die gesetzliche Krankenversicherung entlasten. Die Einsparungen in der Krankenversicherung sollen bis zum Jahr 2030 auf bis zu 38,1 Mrd. € ansteigen.
Eine zunächst angedachte Absenkung des Kranken- und Kinderkrankengeldes im laufenden Arbeitsverhältnis ist nun nicht mehr vorgesehen. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses soll allerdings eine Deckelung des Krankengeldes auf die Höhe des Arbeitslosengeldes erfolgen. Neu eingeführt werden soll die Teilarbeitsunfähigkeit und das Teilkrankengeld, dessen Nutzung jedoch von der Zustimmung der Arbeitsvertragsparteien abhängig ist. Anderenfalls bleibt es bei der bisherigen Regelung. Die Fristen für Reha- und Rentenanträge wurden auf vier Wochen verkürzt.
Ein Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung für familienversicherte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner soll ab 1.1.2028 erhoben werden, und zwar in Höhe von 2,5 % des Bruttogehalts des Alleinverdieners anstatt der bislang vorgesehenen 3,5 %. Ausnahmen gelten bei der Betreuung von Kindern unter 7 Jahren oder behinderten Kindern im Haushalt sowie bei der Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2. Rentner sollen ebenfalls von der Kostenpflicht ausgenommen sein.
Die Medikamentenzuzahlungen sollen merklich steigen, von mindestens 7,50 € auf bis zu 15 € pro Medikament. Auch die Zuzahlungen für Heilmittel und häusliche Krankenpflege sollen auf 15 € steigen, für Hilfsmittel wird eine Festbetragsregelung eingeführt. Die Zuzahlungsbeträge werden sich künftig entsprechend der Grundlohnrate dynamisch gestalten. Auch die Zuzahlungen zu Zahnersatz sollen steigen, die Härtefallregelung mit 100 % Zuschuss auf die Regelversorgung sollen jedoch unverändert bestehen bleiben.
Für bestimmte operative Eingriffe soll die Einholung einer fachlichen Zweitmeinung vor dem Eingriff verpflichtend werden. Behandlungen in den Bereichen Homöopathie und Anthroposophie werden auch nicht mehr erstattet.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab 1.1.2027 außerordentlich um 3.600 € angehoben werden, das entspricht einer monatlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 300 €, die dann künftig beitragspflichtig bleiben soll und nicht freigestellt wird. Für Versicherte, die lediglich aufgrund der bisherigen Grenze privat versichert sind, soll es eine Bestandsschutzregel geben. Außerdem soll der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung im Rahmen des Minijobs von 13 % auf 17,5 % erhöht werden. -
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2026
124,5 März
123,1 Februar
122,8 Januar
2025
122,7 Dezember
122,7 November
123,0 Oktober
122,6 September
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -
Basiszins / Verzugszins
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Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.01.2026 = 1,27 %
01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 %
01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! -
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
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Fälligkeitstermine Mai 2026
- Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 11.5.2026
(Zahlungsschonfrist 15.5.2026) - Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 15.5.2026
(Zahlungsschonfrist 18.5.2026) - Sozialversicherungsbeiträge:
21.5.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 27.5.2026)
- Umsatzsteuer (mtl.),