Themen aus dem Steuerrecht
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  VerbraucherpreisindexVerbraucherpreisindex (2020 = 100) 
 
 2025
 121,8 Mai
 121,7 April
 121,2 März
 120,8 Februar
 120,3 Januar
 
 2024
 120,5 Dezember
 119,9 November
 120,2 Oktober
 119,7 September
 119,7 August
 119,8 Juli
 119,4 Juni
 
 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
 http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
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  Basiszins / Verzugszins- 
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
 
 Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
 Basiszinssatz + 5-%-Punkte
 
 Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
 Basiszinssatz + 8-%-Punkte
 
 Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
 Basiszinssatz + 9-%-Punkte
 zzgl. 40 € Pauschale
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Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
 maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
 
 seit 01.01.2025 = 2,27 %
 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
 
 
 www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
 Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
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  Fahrverbot wegen Tempoverstoß – Ausrede mit angeblich unklarer Beschilderung scheitertIn einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid und ein verhängtes Fahrverbot eingelegt. Der Fahrer war wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900 € verurteilt worden, verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot. Er befuhr die A 7 mit 146 km/h. Im Bereich einer LKW-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für LKW und Busse angeordnet worden. Der Autofahrer berief sich bei der Beschwerde auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“. 
 Das OLG stellte klar, dass die Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h und einem Überholverbot für LKWs und Busse nicht „verwirrend“ ist. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder verstehen will, handelt vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt gegen die Rechtsordnung stellt. Die Rechtsbeschwerde wurde verworfen.
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  Wohnen in einer WG – keine Kürzung des Selbstbehalts beim UnterhaltspflichtigenEinem Unterhaltspflichtigen ist gegenüber seinen minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt auch dann zu belassen, wenn die Wohnkosten den insoweit im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten. Denn es unterliegt grundsätzlich dessen freier Disposition, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z. B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können. 
 Anders ist es, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt (ehelich oder nichtehelich): Dann kann der Selbstbehalt reduziert werden, weil durch das gemeinsame Wirtschaften regelmäßig Kostenersparnisse entstehen – z. B. bei Miete oder Lebensmitteln. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltspflichtige durch diese Gemeinschaft spürbar günstiger lebt, ohne seinen Lebensstandard zu senken.
 Das bloße Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft reicht dafür aber nicht aus. Zwar spart man auch hier in der Regel Mietkosten, doch diese Einsparungen gehen häufig mit Verlusten an Wohnfläche und Komfort einher. Eine pauschale Absenkung des Selbstbehalts kommt deshalb in solchen Fällen nicht in Betracht.
 
